Sachverhalt:
Die
Veräußerung von Vermögensgegenständen hat der Landtag Brandenburg in § 79
Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) geregelt. In Absatz 2 ist die
Sollvorschrift enthalten, dass Vermögensgegenstände (Grundstücke, Immobilien
u.a.) nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden sollen. In Absatz 3 ist dann
geregelt, dass Veräußerungen unter dem vollen Wert der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen.
Ausnahmen von
der Veräußerung zum vollen Wert und der Genehmigungspflicht sind in der
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden
(Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV) vom 11. Oktober 2019, (GVBl.
II, Nummer 83) bzw. ihrer Vorgängernorm und in Runderlassen geregelt.
Das
Ministerium für Inneres und Kommunales hat auf seiner Homepage die wichtigsten
rechtlichen Grundlagen zusammengefasst.
Grundlagen:
- § 79
BbgKVerf
- Neu:
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der
Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV) vom 11. Oktober
2019, (GVBl. II, Nummer 83) eingeführt mit Rundschreiben vom 13.10.2019.
Wichtig zu
beachten:
- Runderlass
III Nr. 62/94
- Runderlass
III Nr. 85/94
- Runderlass
Nr. 2/2009 vom 02. April 2009 gilt inhaltlich weiter.
- Runderlass
9/2002 Auktion
- Rundschreiben
Freistellung von der Genehmigungspflicht gemäß § 90 Abs. 3 GO und
Zulassung einer Ausnahme gemäß § 86 Abs. 1 GO, hier: Erteilung von
„Negativattesten“
- Hierzu:
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes Az.: 5 Wx 5/04
Gemäß § 2
GenehmFV ist die Veräußerung von Grundstücken u.a dann genehmigungsfrei, wenn der gesamte
Kaufpreis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechtsgeschäftes fällig
wird und wenn diese bei unbebauten Grundstücken zum geeigneten Bodenrichtwert
gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 der
Immobilienwertermittlungsverordnung erfolgt.
Die
Bodenrichtwerte für den Landkreis Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder)
werden vom zuständigen Gutachterausschuss beschlossen. Die Gutachterausschüsse
sind selbständige und unabhängige Kollegialgremien. Die Vorsitzenden und die
weiteren ehrenamtlichen Gutachter werden durch das Innenministerium nach
Anhörung der jeweiligen Gebietskörperschaft bestellt. Sie verfügen aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit über besondere Sachkunde und Erfahrung auf dem
Gebiet der Grundstückswertermittlung. Den Vorsitz führen in der Regel die
Leiter der Kataster- und Vermessungsämter. Die Gutachterausschüsse haben auf
der Basis von Marktbeobachtung für eine umfassende und für den Grundstücksmarkt
unverzichtbare Markttransparenz zu sorgen. Die allgemeine Marktransparenz wird
insbesondere durch Marktaufklärung mittels aus der Kaufpreissammlung
abgeleiteter Bodenrichtwerte und der Grundstücksmarktberichte erreicht, die
einzelfallbezogene Markttransparenz durch Erstattung individueller
Verkehrswertgutachten.
Detaillierte
Informationen über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte findet man auf https://www.gutachterausschuss-bb.de/xmain/einrichtung.htm. Dort findet man auch die konkreten
Bodenrichtwerte für Gemeinden oder einzelne Gemeindegebiete.
Darüber hinaus
erhalten die Gemeinden den aktuellen Bericht auch schriftlich.
Beschluss
BV/110/2020/II Verkauf von Bauparzellen in zukünftigen Wohngebieten
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss 101/2016/II vom
13.12.2016 die Richtlinie Eigenheimförderung in überarbeiteter Form
beschlossen. In § 1 der Richtlinie wird auf die gutachterlichen Bodenrichtwerte
beim Verkauf von unbebauten Grundstücken zur Wohnnutzung Bezug genommen. In der
Begründung zur Beschlussvorlage BV/101/2016/II wird auf die konkreten
Bodenrichtwerte verwiesen. Auf Grund von Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes zur
bilanziellen Darstellung der Förderung wurde die Richtlinie überarbeitet und am
27.02.2018 erneut von der SVV
beschlossen. Auch hier wird in § 1 Bezug auf die gutachterlichen
Bodenrichtwerte genommen. Die Richtlinie finden Sie unter www.beeskow.de., ebenso das Amtsblatt vom 16.03.2018
mit der Veröffentlichung der Richtlinie.
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss BV/110/2020/II
festgelegt auch für die Zukunft als Verkaufspreis von Bauparzellen in den zukünftigen
Wohngebieten den Bodenrichtwert als Grundlage zu verwenden.
Aufgrund der Berichterstattung der Märkischen Oderzeitung über die
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und den gefassten Beschluss bat die
Kommunalaufsicht beim Landrat den Bürgermeister am 13.03.2020 um mündliche
Sachdarstellung. Seitens der Kommunalaufsicht gab es keine Reaktion, die darauf
schließen lässt, dass sie als zuständige Behörde, eine Genehmigungsfreiheit als
nicht gegeben sieht. Nach Vorlage des Antrages der Fraktion BOB vom 27.04.2020
wurde die Beschlusslage der SVV und die bisherige Verfahrensweise der
Kommunalaufsicht schriftlich dargelegt und um Stellungnahme gebeten. Bei einer
telefonischen Rückfrage des Bürgermeisters bei der Kommunalaufsicht am
vergangenen Freitag, wurde der Hinweis gegeben, ob angesichts der anhalten
Nachfrage nach Baugrundstücken in Beeskow auch weiterhin eine Förderung im
Rahmen der Richtlinie Eigenheimförderung erforderlich sei oder ob diese nicht
entbehrlich ist. Hierzu sollte sich die SVV zeitnah verständigen.
Beschlussvorlage
110/2020/II (HFA) bzw. BV 135/2020/II Verkauf ehemaliges Verwaltungsgebäude
Feuerwehrschule
Der Verkauf dieses Grundstückes mit Aufbauten erfüllt nicht die
Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit des § 2 GenehmFV. Er bedarf, sofern die Stadtverordnetenversammlung zustimmt,
der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, bevor er umgesetzt werden darf.
Die unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude der ehemaligen Feuerwehrschule wurden ab dem
IV. Quartal 2018 und im gesamten Jahr 2019 über Internet, Anzeigen, Prospekte,
Exposes, Plakate vor Ort beworben und öffentlich zum Verkauf angeboten. Es gab
vereinzelte Nachfragen, aber bisher nur das einzige vorliegende Kaufangebot.
Ursache dafür sind sicherlich die Unterschurzstellung als Einzeldenkmale und
der bauliche Zustand. Von einer gutachterlichen Wertfeststellung wurde deshalb
abgesehen, weil der finanzielle Aufwand hoch ist und von fragwürdigem Nutzen.
Offensichtich gibt es für diese Gebäude keinen Markt. Ein weiteres Zuwarten würde,
um einen weiteren Verfall des Gebäudes zu verhindern, zu weiteren finanziellen
Aufwendungen der Stadt Beeskow führen, ohne dass sie selbst für dieses Gebäude
eine Nutzung hat. Inwieweit die
Kommunalaufsicht die Einschätzung der Stadt Beeskow teilt, bleibt dem
Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Anlagenverzeichnis: