Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag aufgrund fraktionsübergreifenden Abgeordnetenantrags:

 

Die Beschlussvorlagen BV/222/2020/I, BV/226/2020/I, BV/229/2020/I, BV/230/2020/I, BV/025/2021/I und die BV/026/2021/I sind zurückzuweisen und fachgerecht zu überarbeiten.

 

Die gültige Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB ist unter Einhaltung kommunalrechtlicher Vorhaben des Satzungsrechtes außer Kraft zu setzen. Die Beschlüsse einer neuen Satzung, sind in einer kurzfristigen Stadtverordnetenversammlung vor Ende der jetzigen Veränderungssperre den Abgeordneten zur Abstimmung vorzulegen.

 


Wortprotokoll:

 

Den Abgeordneten lag der fraktionsübergreifende Antrag von zehn Abgeordneten vor (siehe Anlage). 

 

Auf Nachfrage des Vorsitzenden korrigierten die Antragsteller, dass von ihrem Antrag auch der TOP 18 BV/026/2021/I erfasst sein soll.

 

Der Bürgermeister wies auf folgende rechtliche Bedenken hin:

 

- Juristische Einschätzung von Rechtsanwalt Hirschberg vom 15.10.2021 (per Email an alle Stadtverordneten am 03.11.2020) ist allen Abgeordneten bekannt.

- Gutachten der Kanzlei GGSC zu rechtlichen Auswirkungen bei Wegfall Teilregionalplan und Ablauf Veränderungssperre vom 24.09.2020 liegt ebenfalls allen Abgeordneten vor.

- Durch die Antragsteller ist klarzustellen, ob wie im Antrag geforderte, die bestehende Veränderungssperre aufgehoben und eine neue Erlassen werden soll. Zu welchem Zeitpunkt soll das erfolgen?

Prüfung der materiellen Voraussetzungen durch Bürgermeister steht aus, sehr wahrscheinlich rechtswidrig. Hätte Beanstandung zur Folge.

Erlass einer Satzung zum Erlass einer Veränderungssperre in der heutigen Sitzung

  • SVV kann Antrag in der Sitzung beraten.
  • Spontaner Beschluss einer Satzung ist rechtswidrig.

 

§ 3 KVerfBbg

  • Spontanerlass in der Sitzung nicht möglich, weil Satzungen, die von der SVV beschlossen werden, sich an das Beschlussverfahren halten müssen. (vgl. Schumacher u.a. § 3 Ziffer 6.2 Beschlussverfahren).
  • Ordnungsgemäße Einberufung gem. § 34
  • Beschlussfassung über die Satzung gem. § 35, nur wenn sie  ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
    • Erlass einer Veränderungssperre ist nicht Gegenstand der vom Vorsitzenden am 31.03.2021 im Benehmen mit dem Bürgermeister festgesetzten Tagesordnung
    • Antrag ist zu den TOP 13 bis 17 gestellt und nicht zur Erweiterung der Tagesordnung
    • Tagesordnung muss hinreichend bestimmt sein.

Spontanbeschluss in der heutigen Sitzung ist rechtswidrig und müsste beanstandet werden.

 

 

Er schlug vor, dass die Einbringer des Antrages den Text des Punktes 2 neu formulieren. Der Vorsitzende unterbrach die Sitzung, um den Antragstellern die Neuformulierung zu ermöglichen.

 

Herr Rudolph wies darauf hin, dass aus seiner Auffassung für die Schutzbereiche des roten Milans das Helgoländer Papier der Vogelschutzarten in Deutschland Berücksichtigung finden muss, das es einen Mindestabstand von 1.500 m um den Horst vorsieht. Er übergab ein Papier an den Vorsitzenden (siehe Anlage).

In der Diskussion wurden die unterschiedlichen Auffassungen zur Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit des vorliegenden Antrages ausgetauscht.

 

Sodann wurde durch Herrn Wernicke folgender Text mündlich vorgetragen:

„Die gültige Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB ist unter Einhaltung kommunalrechtlicher Vorhaben des Satzungsrechtes außer Kraft zu setzen. Die Beschlüsse einer neuen Satzung, sind in einer kurzfristigen Stadtverordnetenversammlung vor Ende der jetzigen Veränderungssperre den Abgeordneten zur Abstimmung vorzulegen.“

Die SPD-Fraktion sowie Herr Wernicke beantragten eine namentliche Abstimmung (siehe Anlage).

 

Nach mehrheitlichem Beschluss erübrigte sich die Behandlung der Top 14 bis 18. 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

7

Enthaltung:

1

 

Siehe namentliche Abstimmung im Anhang.