Sitzung: 17.12.2014 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/094/2014/II
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordneten der Stadt Beeskow beschließt die in der Anlage beigefügte
Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Beeskow
für die Friedhöfe Hauptfriedhof, Kietzer Friedhof und Bahrensdorfer Friedhof,
welche folgende Änderung beinhaltet:
Präambel
Auf
Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg vom 18.12.2007(GVBl I, S.286) und der §§ 1, 2, 4, 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S.
174) und auf Grund des § 34 des Gesetzes
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom
07.11.2001 (GVBl. I S. 226) in den jeweils gültigen Fassungen hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 17.12.2014
folgende Gebührensatzung für den Hauptfriedhof, Kietzer Friedhof und
Bahrensdorfer Friedhof beschlossen:
§ 5 Festsetzung und
Fälligkeit der Gebühren
(1)Die Heranziehung zur
Zahlung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Beeskow.
(2) Die Gebühr entsteht mit:
a) der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung
b) der Beendigung der besonderen Leistung der
Friedhofsverwaltung
c) der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung
von Begräbnisplätzen
(3) Die Gebühr wird einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind die jährlichen
Friedhofsunterhaltungsgebühren zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Beeskow für die Friedhöfe Hauptfriedhof, Kietzer Friedhof und Bahrensdorfer Friedhof in der Fassung vom 19.10.2011 außer Kraft.
Abstimmung: 19 Dafür: 19 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0