Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordneten der Stadt Beeskow beschließt die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Beeskow für die Friedhöfe Hauptfriedhof, Kietzer Friedhof und Bahrensdorfer Friedhof, welche folgende Änderung beinhaltet:

 

Präambel

Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007(GVBl I, S.286) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl I, S. 174) und  auf Grund des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow in der Sitzung am 17.12.2014 folgende Gebührensatzung für den Hauptfriedhof, Kietzer Friedhof und Bahrensdorfer Friedhof beschlossen:

 

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)Die Heranziehung zur Zahlung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Beeskow. 

 

(2) Die Gebühr entsteht mit:

a) der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) der Beendigung der besonderen Leistung der Friedhofsverwaltung

c) der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. der Überlassung von Begräbnisplätzen

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Beeskow für die Friedhöfe Hauptfriedhof, Kietzer Friedhof und Bahrensdorfer Friedhof in der Fassung vom 19.10.2011 außer Kraft. 


Abstimmung: 19                   Dafür:   19           Dagegen: 0         Enthaltungen: 0