Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt den Gehwegausbau in der Luchstraße (II), im Abschnitt von der Rouanetstraße  bis zum Wiesenring.

In diesem Abschnitt befürworten sie die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung beider Gehwege einschließlich Unterbau parallel zur Fahrbahn. Die Beleuchtung wird ebenfalls erneuert, erweitert und verbessert. Die Luchstraße ist in diesem Abschnitt eine  Haupterschließungsstraße.

 

Die Gehwege werden in einer durchschnittlichen Breite von 2,0 m hergestellt. Die Oberfläche wird mit Betonsteinpflaster befestigt und erhält einen der RStO 01 (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen 2001) entsprechenden Unterbau. Für erforderliche Baumfällungen sind Ersatzpflanzungen zu erbringen.

 

Die Grundstückszufahrten und –zuwegungen werden ebenfalls mit Betonsteinpflaster befestigt und erhalten einen der RStO 01 entsprechenden Unterbau. 

 

Die Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.

 

Der Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Luchstraße (II) im Abschnitt von der Rouanetstraße bis zum Wiesenring kann gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Voraus-leistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages erstellt. 


Der BM und der Kämmerer erläutern, dass nach einer juristischen Überprüfung bei diesem Straßenabschnitt ein Grenzfall vorliegt, ob es sich um eine Anliegerstraße oder eine Haupterschließungsstraße handelt. Berücksichtigt man nicht nur den KFZ-Verkehr, sondern auch Fußgänger und Radfahrer, so erscheint eine Einordnung als Haupterschließungsstraße möglich. Der Vorsitzende der SVV schlägt vor, im Beschlussvorlag das Wort „Anliegerstraße“ durch „Haupterschließungsstraße“ zu ersetzen.  Das wird einstimmig beschlossen.   


Abstimmung: 16                   Dafür: 12              Dagegen: 1         Enthaltungen: 3