-Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Ausbauprogramm, Ablösevereinbarungen und Vorausleistung
Begründung:
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Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts mit Natursteinpflaster befestigt. Eine
Teilstrecke wurde nachträglich mit Bitumen überzogen. Die Fahrbahn ist stark
abgenutzt und besitzt erhebliche Vertiefungen, in denen sich Oberflächenwasser
sammelt. Dadurch kommt es zu einer starken Pfützenbildung. Der Bitumenüberzug
ist ebenfalls stark abgenutzt bzw. abgefahren, so dass sich starke Unebenheiten
gebildet haben. Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO
01 und muss ebenfalls erneuert, verbessert und erweitert werden.
Die Fahrbahn entspricht
nicht mehr den Anforderungen einer Anliegerstraße.
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Die Grundstückszufahrten und –zuwegungen sind mit
Betonsteinpflaster bzw. Beton befestigt und müssen der neuen Fahrbahn- bzw.
Gehweghöhe angepasst werden. Der Unterbau entspricht nicht mehr den
Anforderungen der RStO 01.
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Die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung war gemäß § 242
Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass das
Oberflächenwasser in den Seitenbereichen der Fahrbahn versickerte. Auf der
gesamten Länge waren wenige Straßenabläufe vorhanden, die das Oberflächenwasser
der Fahrbahn in den RW-Kanal der Dachentwässerungen geleitet haben und
ungereinigt in den Vorfluter Luchgraben abgegeben haben.
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Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass die Mastabstände mit
Aufsatzleuchten ca. 70 bis 80 m betrugen. Die Stahlmaste sind sehr desolat und
durchgerostet. Die Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den technischen
Anforderungen einer Anliegerstraße.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordneten der Kreisstadt Beeskow beschließen, dass die
Erschließungsanlage „Am Graben“ im Abschnitt von der Wohngebietsstraße Am
Graben 1-3 bis zur Luchstraße erneuert, erweitert und verbessert wird.
Die
Erschließungsanlage wird als Anliegerstraße ausgebaut.
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster
hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird
in einer durchschnittlichen Breite von 7,00 m hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung wird
so hergestellt, dass das Oberflächenwasser der Fahrbahn in Straßenabläufe geleitet und im unterirdisch verlegten RW-Kanal
abgeleitet wird.
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Die
Teileinrichtung Gehweg wird beidseitig der Fahrbahn gemäß RSTO 01 in
Betonsteinpflaster hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden
Unterbau. Die Gehwege werden in einer durchschnittlichen Breite von 1,50 m
zuzüglich 0,50 m Sicherheitsstreifen hergestellt. Die vorhandenen Granitborde
werden soweit wie möglich wieder eingebaut. Eventuelle Fehlstellen werden mit
neuen Granitborden ergänzt.
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Die
Grundstückszufahrten und -zuwegungen erhalten einen den Richtlinien
entsprechenden Unterbau und werden in Betonsteinpflaster hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue
Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden
mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.
Der Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage „Am Graben“ im Abschnitt von der Wohngebietsstraße Am Graben 1-3 bis zur Luchstraße kann gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Vorausleistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages erstellt.