Begründung:
Familie Schulze beabsichtigt auf dem Flurstück 76/2, Flur 2 der Gemarkung Radinkendorf ein Einfamilienhaus mit Praxis zu errichten. Das beabsichtigte Vorhaben entspricht nicht der aktuellen Rechtslage des § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB. Es müssen deshalb neue bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen werden.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
1.
Für den im Übersichtsplan dargestellten Bereich wird nach § 12 BauGB i.V.m. § 2
abs. 1 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mir Vorhaben- und
Erschließungsplan aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird vom
Vorhabenträger, Familie Schulze, ausgearbeitet.
2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.