Begründung:
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur
Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006
i.V.m. § 26 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG) in den
jeweils gültigen Fassungen dürfen abweichend von § 3 (2) Nr. 1 Verkaufsstellen
aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage können
per ordnungsbehördliche Verordnung durch die Ordnungsbehörde festgesetzt
werden.
Die Interessengemeinschaft Innenstadt (IGIS) hat für das Jahr 2016 insgesamt 4 Termine anhängig eines besonderen Ereignisses – Frühlingsmarkt, Herbstmarkt, Weihnachtsmarkt und am 3. Advent “ Weihnachtliches Beeskow“ – vorgeschlagen und festgelegt.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow beschließen die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren Verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2016.