Begründung:
Mit der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die max. zulässige Verkaufsraumfläche von 1.140 m² für nur noch einen Lebensmitteldiscounter mit nonfoodanteil festgesetzt werden. Die damit zulässige Größenordnung des Discounters ist im Mischgebiet nicht zulässig. Aus diesem Grund muss die Fläche als Sondergebiet „Handel“ festgesetzt werden.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die
Einleitung der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 63 des Flächennutzungsplanes
der Stadt Beeskow im Parallelverfahren mit der Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. M 8 „Verbrauchermarkt Ostkreuz“.
2. Der Änderungsentwurf wird gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 BauGB aufgefordert, ihre Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.