Begründung:
Gemäß
§ 5 (1) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 i.V.m. dem Ordnungsbehördengesetz
(OBG §§ 24 ff) dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet, aus Anlass von
besonderen Ereignissen, an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der
Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet werden. Die verkaufsoffenen Sonn- und
Feiertage sind von der örtlichen Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher
Verordnung festzusetzen. Aus diesem Grund muss zur Gewährleistung der
vorgesehenen Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von
besonderen oder regionalen Ereignissen im Jahr 2021 eine neue
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden.
Die
in der Verordnung vier festgesetzten Veranstaltungen erfüllen die vom
Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an einen hinreichenden Anlass für
die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entsprechend § 5 (1)
und (2) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetztes. Im Zuge dessen wurden die
Einzelhändler über den Mittelstandsverein der Stadt Beeskow beteiligt/
angehört.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow beschließen die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2021.