Begründung:
Gemäß
§ 5 (1) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 i.V.m. dem Ordnungsbehördengesetz
(OBG §§ 24 ff) dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet, aus Anlass von besonderen
Ereignissen, an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von
13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet werden. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage
sind von der örtlichen Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung
festzusetzen. Aus diesem Grund muss zur Gewährleistung der vorgesehenen
Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen oder
regionalen Ereignissen im Jahr 2022 eine neue ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen werden.
Die in der Verordnung drei festgesetzten Veranstaltungen erfüllen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an einen hinreichenden Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entsprechend § 5 (1) und (2) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Im Zuges dessen wurden die Einzelhändler über den Mittelstandsverein der Stadt Beeskow beteiligt/ angehört.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2022.