-Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Ausbauprogramm, Ablösevereinbarungen und Vorausleistung
Begründung:
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des
Beitritts in Natursteinpflaster hergestellt. Die Fahrbahn weist erhebliche
Unebenheiten auf. Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderung einer
Anliegerstraße.
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Die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung war gemäß § 242
Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass sich
lediglich im Einmündungsbereich zur Rouanetstraße zwei Straßenabläufe (rechts
und links der Fahrbahn) befinden, die über ca. 18 m RW-Kanal in den RW-Kanal
der Rouanetstraße einbinden. Ansonsten versickert das anfallende
Oberflächenwasser in den Fugen der Natursteinpflasterung.
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Die Grundstückszufahrten sind in Natursteinpflaster
hergestellt. Sie müssen höhenmäßig der neuen Fahrbahn angepasst werden. Der
Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01.
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Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt. Sie besteht aus 2 Stck.
Betonmasten mit Aufsatzleuchten. Der Mastabstand beträgt ca. 40 m. Die
Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den technischen Anforderungen
öffentlicher Verkehrsflächen.
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Die beidseitigen Gehwege waren mittels Hochbord von der
Fahrbahn getrennt. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes wurden die
Betongehwegplatten der Befestigung der Gehwegoberfläche von den Wurzeln der
Linden hochgedrückt. Sie liegen uneben und sind zerbrochen. Für die
Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist es erforderlich, Mulden
herzustellen. Da nur eine begrenzte Breite des öffentlichen Verkehrsraumes zur
Verfügung steht und Anliegerverkehr besteht,
ist kein Gehweg erforderlich.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere
Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Nach einer erneuten Vorstellung der beabsichtigten
Baumaßnahme in der Anwohnerversammlung am 16.12.2014 konnte folgendes
Abstimmungsergebnis verzeichnet werden:
Grundstückseigentümer insgesamt: 10 S.tck.
Vollausbau:
1
Reduzierter Ausbau:
2
Kein Ausbau: 7
10
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass die
Zeppelinstraße (I) im Abschnitt von der Liebknechtstraße bis zur Rouanetstraße
erneuert, erweitert und verbessert wird.
Die
Erschließungsanlage wird als Anliegerstraße ausgebaut.
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster
hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird
in einer durchschnittlichen Breite von 5,00 m zuzüglich Bankettbereich
hergestellt. Für erforderliche Baumfällungen werden neue Bäume gepflanzt.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung wird
so hergestellt, dass das Oberflächenwasser beidseitig der Fahrbahn in den dafür
auszubauenden Mulden versickern kann.
Die verbleibende Fläche bis an die Grundstücksgrenze heran wird als Rasenfläche
ausgebildet.
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Die
Grundstückszufahrten und -zuwegungen erhalten einen den Richtlinien
entsprechenden Unterbau und werden in Betonsteinpflaster hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue
Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden
mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.
Der
Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Zeppelinstraße
(I) im Abschnitt von der Liebknechtstraße bis zur Rouanetstraße kann gemäß § 10
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den
beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende Ablösevereinbarungen
anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Ablöseangebotes werden gemäß
§ 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Voraus-leistungsbescheide in Höhe
von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages erstellt.