Begründung:
Am „Weg zur Friedländer Chaussee“
grenzen nur zwei Grundstücke an. Ein Grundstück besitzt die Grundstückszufahrt
und –zuwegung von der Friedländer
Chaussee. Das andere Grundstück besitzt eine Zuwegung von der Bahrensdorfer
Straße und eine Zufahrt über den „Weg zur Friedländer Chaussee“.
Da der Weg zur Friedländer Chaussee
nur für ein Grundstück als Zufahrt zum Grundstück dient, soll er für den öffentlichen
Verkehr eingezogen werden. Er hat seine Verkehrsbedeutung verloren.
Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung
verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll
die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße gemäß § 8 Abs. 2
Brandenburgisches Straßengesetz verfügen.
Die Absicht der Einziehung wurde im
Amtsblatt Nr. 25 für die Stadt Beeskow am 19.12.2014 öffentlich bekannt
gemacht.
Gemäß § 8 Abs. 3 Brandenburgisches
Straßengesetz bestand bis zum 31. März 2015 die Gelegenheit, Einwendungen
vorzubringen. Bis zum genannten Termin sind keine Einwendungen bei der Stadt
Beeskow zur beabsichtigten Einziehung eingegangen.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der
Kreisstadt Beeskow beschließt die Einziehung der Straße „Weg zur Friedländer
Chaussee“ gemäß der als Anlage beigefügten öffentlichen Bekanntmachung.
Im Straßenkataster der Stadt Beeskow
vom 08.05.2002 wird dieser Weg unter der laufenden Nr. 13/1 und 13/3 mit der
Bezeichnung „Weg zur Friedländer Chaussee“ geführt. Der „Weg zur Friedländer
Chaussee“ befindet sich auf dem Grundstück der Gemarkung Beeskow, Flur 13,
Flurstück 35 und 36. Der Weg ist eine
Verbindung zwischen der Bahrensdorfer Straße und der Friedländer Chaussee.