Begründung:
Gemäß § 15 Abs. 1 und 4
BbgKWahlG beruft die Vertretung für das Wahlgebiet – hier die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow für die Stadt Beeskow und deren
Ortsteile einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Die Berufung gilt für sämtliche
kommunale Wahlen und Abstimmungen, die während der Amtszeit im Wahlgebiet
durchgeführt werden.
Für das Amt der
stellvertretenden Wahlleiterin wird Frau Elisa Neumann (FB BM) vorgeschlagen.
Frau Elisa Neumann ist nicht im Wahlgebiet der Stadt Beeskow wohnhaft und
erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des § 15Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG.
Jedoch eröffnet der
§ 15 Abs. 2 BbgKWahlG, dass ein Bediensteter einer amtsfreien Gemeinde auch dann zum stellvertretenden Wahlleiter berufen werden kann, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Da Frau Neumann Bedienstete der Stadt Beeskow ist, bestehen hinsichtlich ihrer Berufung demnach keine rechtlichen Bedenken.
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließen ab der Kommunalwahl am 23.04.2023 die Berufung von Frau Elisa Neumann (FB BM) zur stellvertretenden Wahlleiterin der Stadt Beeskow.