Begründung:
Gemäß
§ 5 (1) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 i.V.m. dem Ordnungsbehördengesetz
(OBG §§ 24 ff) dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet, aus Anlass von besonderen
Ereignissen, an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von
13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet werden. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage
sind von der örtlichen Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung
festzusetzen. Aus diesem Grund muss zur Gewährleistung der vorgesehenen
Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen oder
regionalen Ereignissen im Jahr 2024 eine neue ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen werden.
Die
in der Verordnung zwei festgesetzten Veranstaltungen erfüllen die vom
Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an einen hinreichenden Anlass für
die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entsprechend § 5 (1)
und (2) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Im Zuges dessen wurden die
Einzelhändler über den Mittelstandsverein der Stadt Beeskow beteiligt/
angehört.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließen
die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer
Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass
besonderer Ereignisse für das Jahr 2024.