Begründung:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land
Brandenburg vom 27. November 2006 i.V.m. dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) §§ 24 ff. in den jeweils
gültigen Fassungen dürfen abweichend von § 3(2) Nr. 1 Verkaufsstellen aus
Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage können per
ordnungsbehördliche Verordnung durch die Ordnungsbehörde festgesetzt werden.
Ein
Gesetzesentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes sieht
vor, dass künftig in jeder Gemeinde aus Anlass von besonderen Ereignissen an
höchstens fünf Sonn- und Feiertagen (anstatt der derzeit 6) im
Kalenderjahr Öffnungen möglich sind.
Die Interessengemeinschaft Innenstadt (IGIS) und der Mittelstandsverein Beeskow hat für das Jahr 2017 insgesamt 4 Termine anhängig eines besonderen Ereignisses – Frühlingsmarkt, Herbstmarkt, Weihnachtsmarkt und „Weihnachtliches Beeskow“ am 3. Advent- vorgeschlagen und festgelegt. Die Anzahl der festgelegten Termine geht auch mit einer möglichen Gesetzesänderung konform
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2017.