Begründung:
Gem. § 8 Abs 3. der KitaRL der Stadt Beeskow wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten eine Beitragsermäßigung für betreute Kinder (ab 2. Kind = 30%, 3.Kind = 50%...) gewährt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ermäßigung der Stadt Beeskow, die über die gesetzlichen Forderungen des Kitagesetzes hinausgeht. Ziel der Stadt ist es dabei, Eltern zu entlasten, di e für mehrere Kinder gleichzeitig Kitagebühren bezahlen. Aufgrund der zu erwartenden Novellierung des Kitagesetzes ab 01.08.2018 in Brandenburg entfällt die Kitagebühr für Kinder im letzten Kitajahr vor der Einschulung. Da dies zur letzten Änderung der KitaRL 2017 nicht Gegenstand war, schlägt die Verwaltung die Anpassung des § 8 Abs 3 gem. Anlage (von bisher betreute Kinder auf künftig gebührenpflichtige betreute Kinder) vor.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die Richtlinie für die Träger von Kita- und Horteinrichtungen in der Stadt Beeskow zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern.