Begründung:
Die
Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Neuwahl
unter
Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus ihrer Mitte, den
Vorsitzenden.
§ 40
Einzelwahlen
(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne
Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift
gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird
niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.
(3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen
statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben
mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl
zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine
Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen
Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur
Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann
eine erneute Wahl stattfinden.
(5) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung
abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung wählt den/die Abgeordnete/n ……………………………… zum/zur
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.