Begründung:
Der
Hauptausschuss hatte in der letzten Wahlperiode 10 Mitglieder (9 Abg. + BM).
Um
die Anwesenheit jeder Fraktion im Ausschuss zu gewährleisten, wird die
Zusammensetzung neu vorgeschlagen (8 Abg. + BM).
§ 49
Zusammensetzung
(1) In amtsfreien
Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in
ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.
(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem
Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in
ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des
Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach
§ 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in
ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des
Hauptausschusses führt.
….
Die
Sitzverteilung gem. § 49 i.V.m. § 41 Kommunalverfassung ergibt sich wie folgt:
Berechnung der Sitze nach Hare-Niemeyer
Gesamtstimmenzahl: 18 Abgeordnete in Fraktionen
Sitzzahl: 8
Fraktionen |
Abgeordnete |
Sitze |
Sitze |
Sitze |
|
||||
SPD |
4 |
1,7777 |
1 |
2
|
Die Linke |
3 |
1,3333 |
1 |
1 |
CDU |
3 |
1,3333 |
1 |
1 |
BfB |
4 |
1,7777 |
1 |
2 |
BJA/FDP |
2 |
0,8888 |
0 |
1 |
BOB |
2 |
0,8888 |
0 |
1 |
Erläuterung
4 Sitze wurden zunächst über den ganzzahligen Sitzanteil zugewiesen
(Sitzanteil ohne Nachkommastellen).
Die restlichen 4 Sitze wurden über die höchste Nachkommastelle zugewiesen:
0,8888 -> 1 Platz jeweils BJA/ FDP und BOB
1,7777 -> 1 weiteren Platz jeweils SPD und BfB
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass dem Haupt- und Finanzausschuss
neben dem Bürgermeister 8 weitere Mitglieder angehören.