Begründung:
§ 49 Kommunalverfassung
Zusammensetzung des Hauptausschusses
(1) In
amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden
können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.
(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem
Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in
ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des
Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer
Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer
ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des
Hauptausschusses führt.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine
Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. Das
Gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung bestellt folgende Abgeordnete zu Mitgliedern des
Haupt- und Finanzausschusses für die Dauer der Wahlperiode:
Mitglied Stellvertreter/in
1. ................................................ .............................................
2. ................................................ .............................................
3. ................................................ .............................................
4. ................................................ .............................................
5. ................................................ .............................................
6. ................................................ .............................................
7. ................................................ .............................................
8. ................................................ .............................................