Betreff
Position des Vertreters der Stadt Beeskow in der Verbandsversammlung des WAZV Beeskow und Umland zur Umsetzung der Erhebung von Anschlussbeiträgen für sogenannte Altanschließer
Vorlage
BV/077/2014/BM
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

In den vergangenen Jahren seit Anfang der 1990-er wurden Anschlussbeiträge vom WAZV nur von Neuanschließern (ca. 1700) erhoben. Dies ist jedoch nach der eindeutigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtswidrig, da der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz dadurch verletzt wird. Die Nacherhebung der Beiträge dient der geforderten Abgabengerechtigkeit. Die öffentlichen Abgaben dürfen nur zeitlich befristet erhoben werden. Grundlage für die Regelung ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Verjährungsfrist wurde auf 15 Jahre und ihr Beginn auf den 3. Oktober 2000 festgesetzt. Demnach müssen Wasser- und Abwasserverbände ihre Ansprüche gegenüber Altanschließern (ca. 800) spätestens bis Oktober 2015 geltend machen.

Für die Stadt Beeskow ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung, da im Verbandsgebiet 1990 ausschließlich in der Stadt Grundstücke mit einem Anschluss an das zentrale Abwassernetz bestanden.

Zur Deckung der Kosten der Abwasserentsorgung werden Beiträge und Gebühren erhoben.

Ein Beitrag ist die einmalige Beteiligung des Grundstückseigentümers an den Investitionen.

Der WAZV hat nur einen Teil der Aufwendungen als Beitrag erhoben, der übrige Teil wird durch die laufenden Benutzungsgebühren gedeckt. Diese Gebühren werden anhand des jährlichen Verbrauches erhoben und umfassen neben dem nicht durch Beiträge gedeckten Teil der Investitionskosten alle Betriebskosten der laufenden Unterhaltung der Abwasseranlagen des WAZV.

Haben nun nicht alle Anschlussnehmer einen Beitrag bezahlt und werden trotzdem von allen die gleichen Gebühren erhoben, subventionieren die Beitragszahler die Nichtbeitragszahler. Damit werden die Beitragszahler doppelt belastet, also ungerechtfertigt benachteiligt.

Diese Benachteiligung der Beitragszahler, also der Neuanschließer, kann durch die Nacherhebung der Beiträge gegenüber Altanschließern beseitigt werden. Alternativ bieten sich auch Gestaltungsmöglichkeiten an. z.B. durch unterschiedliche Benutzungsgebühren für Beitragszahler und Nichtzahler. In jedem Fall sind die die Altanschließer, stärker zu belasten, um die Entlastung der bisherigen Beitragszahler zu sichern.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben bisher keine abschließende Entscheidung getroffen und die sich entwickelnde Rechtsprechung und die sich daraus ableitenden Gesetzgebungsverfahren abgewartet. Verschiedene Varianten wurden diskutiert. Dabei wurden aufgrund der zum Teil erheblichen Auswirkungen auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümern im Stadtgebiet und insbesondere einzelner Gewerbe- und Industriebetriebe seitens der Stadt Beeskow die Diskussionen weiterer Varianten angeregt.

Als rechtssicher Umzusetzen zeichnen sich die beiden genannten Varianten ab.

Variante 1.

Bei dieser Variante, die von der Verbandsvorsteherin favorisiert wird, werden alle an das Abwassernetz angeschlossenen Grundstückseigentümer gleich belastet. Es müssen auch die zur Beitragspflicht herangezogen werden, die bereits 1990 ans Abwassernetz angeschlossen waren. Dabei gilt der grundsätzliche Beitragssatz von 2,56 €/m2. Hinsichtlich der Nutzungsart und Bebauung gibt es Differenzierungen. Die durch die Beitragserhebung entstehenden Mehreinnahmen wirken sich senkend auf die Mengengebühr aus, die nach einer vorläufigen Kalkulation des Verbandes auf 2,13 €/m3 Abwasser sinken könnte. Mit dieser Variante wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und am Modell der Finanzierung über Beiträge und Mengengebühren festgehalten. Es kommt aber zu einer teils erheblichen finanziellen Belastung der zu veranlagenden Grundstückseigentümer.

Variante 2.

Bei dieser Variante stellt der Verband auf eine reine Gebührenfinanzierung um. Es kommt zu keiner nachträglichen Erhebung von Beiträgen für die Altanschließer. Das schlägt sich in der Gebührenkalkulation wider, bei der berücksichtigt werden muss, dass durch die Neuanschließer Beiträge gezahlt wurden. Im Ergebnis kommt man zu differenzierten Mengengebühren für Neu- und Altanschließer. Nach einer ersten überschlägigen Kalkulation würde das für Neuanschließer ca. 2,10 €/m3 und für Altanschließer 3,30 € m3 bedeuten. Mit dieser Variante wird auch den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Grundsätzlich wird nicht nur rückwirkend auf die Beitragserhebung verzichtet, sondern auch für die Zukunft. Die differenzierten Mengengebühren kommen über längere Zeiträume in Anwendung. Es kommt zu keiner zum Teil erheblichen einmaligen finanziellen Belastung für die Altanschließer.

Als zusätzliche Variante 2a wird derzeit geprüft, ob den Altanschließern die freiwillige Zahlung eines Investitionskostenzuschusses in Höhe des bisherigen Beitrages angeboten werden kann. Damit hätten diese Anschlussnehmer die Möglichkeit, der Kalkulationsgruppe der geringeren Gebühren zugerechnet zu werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird zur Sitzung des HFA vorliegen.   


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister als Vertreter der Stadt im WAZV Beeskow und Umland bei der Umsetzung der Erhebung von Anschlussbeiträgen Abwasser für sogenannte Altanschließer für Variante

1.            Die Beitragserhebung erfolgt wie bei den bisherigen Neuanschließern auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen (Beitragsmodell).

2.            Auf eine nachträgliche Beitragserhebung wird verzichtet, der Verband stellt auf eine Gebührenfinanzierung um und die Kalkulation der Mengengebühren für Neuanschließer und Altanschließer erfolgt getrennt (Gebührenmodell).

zu stimmen.