Begründung:
In
den vergangenen Jahren seit Anfang der 1990-er wurden Anschlussbeiträge vom
WAZV nur von Neuanschließern (ca. 1700) erhoben. Dies ist jedoch nach der
eindeutigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtswidrig, da der
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz dadurch verletzt wird. Die
Nacherhebung der Beiträge dient der geforderten Abgabengerechtigkeit. Die
öffentlichen Abgaben dürfen nur zeitlich befristet erhoben werden. Grundlage
für die Regelung ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die
Verjährungsfrist wurde auf 15 Jahre und ihr Beginn auf den 3. Oktober 2000
festgesetzt. Demnach müssen Wasser- und Abwasserverbände ihre Ansprüche
gegenüber Altanschließern (ca. 800) spätestens bis Oktober 2015 geltend machen.
Für
die Stadt Beeskow ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung, da im
Verbandsgebiet 1990 ausschließlich in der Stadt Grundstücke mit einem Anschluss
an das zentrale Abwassernetz bestanden.
Zur
Deckung der Kosten der Abwasserentsorgung werden Beiträge und Gebühren erhoben.
Ein
Beitrag ist die einmalige Beteiligung des Grundstückseigentümers an den
Investitionen.
Der
WAZV hat nur einen Teil der Aufwendungen als Beitrag erhoben, der übrige Teil
wird durch die laufenden Benutzungsgebühren gedeckt. Diese Gebühren werden
anhand des jährlichen Verbrauches erhoben und umfassen neben dem nicht durch
Beiträge gedeckten Teil der Investitionskosten alle Betriebskosten der
laufenden Unterhaltung der Abwasseranlagen des WAZV.
Haben
nun nicht alle Anschlussnehmer einen Beitrag bezahlt und werden trotzdem von
allen die gleichen Gebühren erhoben, subventionieren die Beitragszahler die
Nichtbeitragszahler. Damit werden die Beitragszahler doppelt belastet, also
ungerechtfertigt benachteiligt.
Diese
Benachteiligung der Beitragszahler, also der Neuanschließer, kann durch die
Nacherhebung der Beiträge gegenüber Altanschließern beseitigt werden.
Alternativ bieten sich auch Gestaltungsmöglichkeiten an. z.B. durch
unterschiedliche Benutzungsgebühren für Beitragszahler und Nichtzahler. In
jedem Fall sind die die Altanschließer, stärker zu belasten, um die Entlastung
der bisherigen Beitragszahler zu sichern.
Die
Mitglieder der Verbandsversammlung haben bisher keine abschließende
Entscheidung getroffen und die sich entwickelnde Rechtsprechung und die sich
daraus ableitenden Gesetzgebungsverfahren abgewartet. Verschiedene Varianten
wurden diskutiert. Dabei wurden aufgrund der zum Teil erheblichen Auswirkungen
auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümern im Stadtgebiet und insbesondere
einzelner Gewerbe- und Industriebetriebe seitens der Stadt Beeskow die
Diskussionen weiterer Varianten angeregt.
Als
rechtssicher Umzusetzen zeichnen sich die beiden genannten Varianten ab.
Variante
1.
Bei
dieser Variante, die von der Verbandsvorsteherin favorisiert wird, werden alle
an das Abwassernetz angeschlossenen Grundstückseigentümer gleich belastet. Es müssen
auch die zur Beitragspflicht herangezogen werden, die bereits 1990 ans
Abwassernetz angeschlossen waren. Dabei gilt der grundsätzliche Beitragssatz
von 2,56 €/m2. Hinsichtlich der Nutzungsart und Bebauung gibt es
Differenzierungen. Die durch die Beitragserhebung entstehenden Mehreinnahmen
wirken sich senkend auf die Mengengebühr aus, die nach einer vorläufigen
Kalkulation des Verbandes auf 2,13 €/m3 Abwasser sinken könnte. Mit
dieser Variante wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und am Modell der
Finanzierung über Beiträge und Mengengebühren festgehalten. Es kommt aber zu
einer teils erheblichen finanziellen Belastung der zu veranlagenden
Grundstückseigentümer.
Variante
2.
Bei
dieser Variante stellt der Verband auf eine reine Gebührenfinanzierung um. Es
kommt zu keiner nachträglichen Erhebung von Beiträgen für die Altanschließer.
Das schlägt sich in der Gebührenkalkulation wider, bei der berücksichtigt
werden muss, dass durch die Neuanschließer Beiträge gezahlt wurden. Im Ergebnis
kommt man zu differenzierten Mengengebühren für Neu- und Altanschließer. Nach
einer ersten überschlägigen Kalkulation würde das für Neuanschließer ca. 2,10
€/m3 und für Altanschließer 3,30 € m3 bedeuten. Mit
dieser Variante wird auch den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Grundsätzlich
wird nicht nur rückwirkend auf die Beitragserhebung verzichtet, sondern auch
für die Zukunft. Die differenzierten Mengengebühren kommen über längere
Zeiträume in Anwendung. Es kommt zu keiner zum Teil erheblichen einmaligen
finanziellen Belastung für die Altanschließer.
Als zusätzliche Variante 2a wird derzeit geprüft, ob den Altanschließern die freiwillige Zahlung eines Investitionskostenzuschusses in Höhe des bisherigen Beitrages angeboten werden kann. Damit hätten diese Anschlussnehmer die Möglichkeit, der Kalkulationsgruppe der geringeren Gebühren zugerechnet zu werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird zur Sitzung des HFA vorliegen.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister als Vertreter der
Stadt im WAZV Beeskow und Umland bei der Umsetzung der Erhebung von
Anschlussbeiträgen Abwasser für sogenannte Altanschließer für Variante
1. Die Beitragserhebung erfolgt wie bei den bisherigen
Neuanschließern auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen
(Beitragsmodell).
2. Auf eine nachträgliche
Beitragserhebung wird verzichtet, der Verband stellt auf eine
Gebührenfinanzierung um und die Kalkulation der Mengengebühren für
Neuanschließer und Altanschließer erfolgt getrennt (Gebührenmodell).
zu stimmen.