Begründung:
„Am
31.12.2011 trat das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in
Kraft. Mit ihm wurden die Regelungen zur Überprüfung von Personen auf eine
hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst neu
gefasst und die ursprünglich bis zum 31.12.2011 befristete Möglichkeit zur
Überprüfung nach den §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 6 StUG bis zum 31.12.2019 verlängert.
Die
Personen bzw. Personengruppen, die auf eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst überprüft werden können, sind im
Einzelnen in den §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 und 7 StUG aufgeführt.
Überprüfbar sind demnach beispielsweise Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen und kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil.“ [1]
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR überprüfen zu lassen, sofern sie bis zum 31.12.1989 bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatten.