Betreff
Wahlprüfungsentscheidung zur Kommunalwahl 2014
Vorlage
BV/100/2014/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Gemäß § 56 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) obliegt der neugewählten Vertretung die Wahlprüfung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären, der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten - § 55 BbgKWahlG.

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung  am 02.06.2014 das endgültige Wahlergebnis der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow und der Ortsbeiräte Bornow, Krügersdorf, Schneeberg, Oegeln und Neuendorf sowie in seiner Sitzung am 21.10.2014 das endgültige Wahlergebnis der Wahl für die Ortsbeiräte Kohlsdorf und Radinekndorf  festgestellt.  Die Wahlergebnisse, Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge sind nach § 50 BbgKWahlG öffentlich bekanntgemacht worden (Amtsblatt Nr. 13 vom 11.06.2014 und Nr. 23 vom 24.10.2014).

Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten erhoben.

Für den Fall, dass keine Wahleinsprüche eingelegt wurden, gibt das BbgKWahlG in § 57 Absatz 1 Ziffer 1 den Wortlaut der Wahlprüfungsentscheidung vor: „Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.“

Für die Wahl der Ortsbeiräte gelten die angegebenen Rechtsnormen nach § 84 Abs. 1 BbgKWahlG entsprechend.

 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Bornow, Krügersdorf, Schneeberg, Oegeln und Neuendorf am 25.05.2014 und der Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Kohlsdorf und Radinkendorf am 12.10.2014 liegen keine Einwendungen vor. Die Wahl ist gültig.