- Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Ausbauprogramm, Ablösevereinbarungen und Vorausleistung
Begründung:
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Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in Schotter und Schlacke hergestellt. Die
Fahrbahn ist stark abgenutzt. Der
Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01, so dass sich
tiefe Senken gebildet haben.
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Die Teileinrichtung Gehweg war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts einseitig (südlich der Fahrbahn gelegen) mit
Betongehwegplatten befestigt. Die Gehwegplatten sind teilweise gebrochen,
liegen uneben und sind stark abgenutzt. Die Hochborde sind ebenfalls stark
abgenutzt und desolat.
Der Gehweg, nördlich der
Fahrbahn gelegen, war nur im östlichen Bereich auf einige Meter in
Natursteinpflaster hergestellt. Ansonsten war der Gehweg unbefestigt.
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Die Grundstückszufahrten sind mit unterschiedlichen Materialien
( z.B. Beton, Asphalt, Schotter und Natursteinpflaster) befestigt. Sie müssen
höhenmäßig der neuen Fahrbahn und dem neuen Gehweg angepasst werden.
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Die Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die
Oberflächenentwässerung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des
Beitritts so hergestellt, dass das anfallende Oberflächenwasser im
Einmündungsbereich zur Liebknechtstraße in entsprechende Straßenabläufe
geleitet und über den RW-Kanal der Liebknechtstraße abgeleitet wurde. Teilweise
ist das Oberflächenwasser im Rinnenbereich und oberflächlich in der Fahrbahn
versickert.
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Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt. Sie besteht einseitig aus
Betonmasten mit Aufsatzleuchten. Die Mastabstände betragen ca. 35 m bis 50 m.
Die Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den Anforderungen einer
Anliegerstraße.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere
Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Nach einer
erneuten Vorstellung der beabsichtigten Baumaßnahme in der Anwohnerversammlung
am 16.12.2014 konnte folgendes Abstimmungsergebnis verzeichnet werden:
Grundstücke insgesamt:
8
Vollausbau: 3
Reduzierter Ausbau: 2
Kein Ausbau: 2
insgesamt 7
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass die
Schillerstraße erneuert, erweitert und verbessert wird.
Die
Erschließungsanlage wird als Anliegerstraße ausgebaut.
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster
hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird
in einer durchschnittlichen Breite von 5,50 m hergestellt. Für erforderliche
Baumfällungen werden neue Bäume gepflanzt.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung
erfolgt mittels Straßenabläufe, die an einen unterirdisch verlegten
Regenwasser-Kanal angeschlossen werden. Der Auslauf erfolgt in den
„Stadtluchgraben“. Vor dem Auslauf ist eine Sedimentationsanlage einzubauen.
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Die
Teileinrichtung Gehweg wird einseitig, auf der südlich der Fahrbahn gelegenen
Seite, in einer durchschnittlichen Breite von 2,00 m (einschließlich 0,50 m
Sicherheitsstreifen) in Betonsteinpflaster hergestellt. Die Abgrenzung des
Gehweges zur Fahrbahn erfolgt mittels Hochbord.
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Die
Grundstückszufahrten erhalten einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau und
werden in Betonsteinpflaster hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue
Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden
mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.
Der
Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Schillerstraße
kann gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a
KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den
beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende
Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des
Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow
Voraus-leistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages
erstellt.