Betreff
Straßenausbau Erschließungsanlage Zeppelinstraße (II), im Abschnitt von der Rouanetstraße bis zum Wiesenring
-Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Ausbauprogramm, Ablösevereinbarungen und Vorausleistung
Vorlage
BV/009/2015/II
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

-          Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts mit Schotter befestigt. Die Fahrbahn ist stark abgenutzt und besitzt erhebliche Vertiefungen, in denen sich Oberflächenwasser sammelt. Dadurch kommt es zu einer starken Pfützenbildung.  Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01 und muss ebenfalls erneuert, verbessert und erweitert werden.

Die Fahrbahn entspricht nicht mehr den Anforderungen einer Anliegerstraße.

-          Die Grundstückszufahrten und –zuwegungen sind überwiegend unbefestigt und müssen der neuen Fahrbahnhöhe angepasst werden. Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01.

-          Die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass das Oberflächenwasser in den Seitenbereichen der Fahrbahn versickerte.

-          Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass an der Ecke zum Wiesenring ein Holzmast stand, an dem eine Ansatzleuchte befestigt war. Im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme Wiesenring wurde dieser Holzmast durch eine dekorative Leuchte ersetzt. Die nächste Leuchte befindet sich in der Rouanetstraße. Der Mastabstand zwischen den beiden Leuchten beträgt ca. 150 m. Die Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den technischen Anforderungen einer Anliegerstraße.

 

Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme (geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.

Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.

 

Nach einer erneuten Vorstellung der beabsichtigten Baumaßnahme in der Anwohnerversammlung am 16.12.2014 konnte folgendes Abstimmungsergebnis verzeichnet werden:

Grundstückseigentümer insgesamt:      11

Vollausbau:                       0

Reduzierter Ausbau:     5,5

Kein Ausbau:                    5,5        

                                               11          

 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass die Zeppelinstraße (II) im Abschnitt von der Rouanetstraße bis zum Wiesenring erneuert, erweitert und verbessert wird.

Die Erschließungsanlage wird als Anliegerstraße ausgebaut.

-          Die Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird in einer durchschnittlichen Breite von 5,00 m zuzüglich Bankettbereich hergestellt. Gemäß der Forderung der Träger öffentlicher Belange  werden als  Ausgleich für die Versiegelung der Oberfläche  Bäume gepflanzt.

-          Die Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung wird so hergestellt, dass das Oberflächenwasser beidseitig der Fahrbahn in den dafür auszubauenden  Mulden versickern kann. Die verbleibende Fläche bis an die Grundstücksgrenze heran wird als Rasenfläche ausgebildet.

-          Die Grundstückszufahrten und -zuwegungen erhalten einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau und werden in Betonsteinpflaster hergestellt.

-          Die Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.

 

Der Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Zeppelinstraße im Abschnitt von der Rouanetstraße bis zum Wiesenring kann gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Voraus-leistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages erstellt.