- Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Ausbauprogramm, Ablösevereinbarungen und Vorausleistung
Begründung:
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Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in Natursteinpflaster hergestellt. Die Fahrbahn
weist erhebliche Unebenheiten auf. Der Unterbau entspricht nicht mehr den
Anforderung einer Anliegerstraße
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Die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung war gemäß § 242
Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass das
Oberflächenwasser in den Fugen der Natursteinpflasterung versickerte.
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Die Grundstückszufahrten sind in Natursteinpflaster
hergestellt. Sie müssen höhenmäßig der neuen Fahrbahn angepasst werden. Der
Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01.
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Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt. Sie besteht aus 2 Stck.
Betonmasten mit Aufsatzleuchten. Der Mastabstand beträgt ca. 55 m. Die
Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den technischen Anforderungen
öffentlicher Verkehrsflächen.
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Die Teileinrichtung Gehweg war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in Natursteinpflaster hergestellt. Die
beidseitig der Fahrbahn angelegten Gehwege waren mittels Hochbord von der
Fahrbahn getrennt. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes wurde die
Gehwegoberfläche aus Naturstein von den Wurzeln der Linden hochgedrückt. Sie
liegen uneben und stellen eine Gefahr für den Fußgängerverkehr dar. Für die
Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist es erforderlich, Mulden
herzustellen. Da nur eine begrenzte Breite des öffentlichen Verkehrsraumes zur
Verfügung steht und Anliegerverkehr besteht, ist ein Gehweg nicht erforderlich.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere
Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Nach einer erneuten Vorstellung der beabsichtigten
Baumaßnahme in der Anwohnerversammlung am 16.12.2014 konnte folgendes Abstimmungsergebnis
verzeichnet werden:
Grundstückseigentümer insgesamt: 18 S.tck.
Vollausbau:
4
Reduzierter Ausbau:
6,5
Kein Ausbau: 6
16,5
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass die
Goethestraße (I) im Abschnitt von der Liebknechtstraße bis zur Rouanetstraße
erneuert, erweitert und verbessert wird.
Die
Erschließungsanlage wird als Anliegerstraße ausgebaut.
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster
hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird
in einer durchschnittlichen Breite von 5,00 m zuzüglich Bankettbereich hergestellt. Für erforderliche Baumfällungen
werden neue Bäume gepflanzt.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung wird
so hergestellt, dass das Oberflächenwasser beidseitig der Fahrbahn in den dafür
auszubauenden Mulden versickern kann.
Die verbleibende Fläche bis an die Grundstücksgrenze heran wird als Rasenfläche
ausgebildet.
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Die
Grundstückszufahrten und -zuwegungen erhalten einen den Richtlinien
entsprechenden Unterbau und werden in Betonsteinpflaster hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue
Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden
mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.
Der
Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Goethestraße
im Abschnitt von der Liebknechtstraße bis zur Rouanetstraße kann gemäß § 10 der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den
beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende
Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des
Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow
Voraus-leistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages
erstellt.