-Abschnittsbildung, Kostenspaltung, Ausbauprogramm, Ablösevereinbarungen und Vorausleistung
Begründung:
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Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in Natursteinpflaster hergestellt. Die Fahrbahn
ist stark abgenutzt. Der Unterbau
entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01, so dass sich tiefe Senken
gebildet haben, in denen sich das Oberflächenwasser sammelt.
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Die Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die
Oberflächenentwässerung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des
Beitritts so hergestellt, dass das anfallende Oberflächenwasser über
Straßenabläufe mittels Rohrleitung in den unterirdisch verlegten RW-Kanal
abgeleitet wurde. Der Auslauf erfolgte in den Vorfluter „Stadtluchgraben“.
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Die Teileinrichtung Gehweg war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts beidseitig der Fahrbahn vorhanden. Die
Oberfläche war mit Betongehwegplatten befestigt, die in Sand verlegt waren. Die
Gehwegplatten sind teilweise gebrochen, liegen uneben und sind stark abgenutzt.
Die Hochborde sind ebenfalls stark abgenutzt und desolat.
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Die Grundstückszufahrten sind mit unterschiedlichen
Materialien (z.B. Beton, Asphalt, Schotter und Natursteinpflaster) befestigt.
Sie müssen höhenmäßig der neuen Fahrbahn und dem neuen Gehweg angepasst werden.
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Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt. Sie besteht einseitig aus
Betonmasten mit Aufsatzleuchten. Die Mastabstände betragen ca. 35 m bis 50 m.
Die Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den Anforderungen einer
Haupterschließungsstraße.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere
Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Im Zuge der Planung wird eine entsprechende Anwohnerversammlung zum Ausbauprogramm durchgeführt. In der Rouanetstraße und Luchstraße sind überwiegend die Wohnungsgenossenschaft Beeskow 1959 e.G., und die Beeskower Wohnungsbau- und Verwaltungs GmbH Grundstückseigentümer. Ein weiterer Anteil der Beitragspflichtigen sind Wohnungseigentümer.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass die
Erschließungsanlage bestehend aus:
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Luchstraße im
Abschnitt von der Schützenstraße bis zur Rouanetstraße und
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Rouanetstraße (I)
im Abschnitt von der Luchstraße bis zur Schillerstraße
erneuert,
erweitert und verbessert wird.
Die
Erschließungsanlage wird als Haupterschließungsstraße ausgebaut.
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Asphalt hergestellt und
erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird in einer
durchschnittlichen Breite von 5,50 m hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung
erfolgt mittels Straßenabläufe, die an einen unterirdisch verlegten
Regenwasser-Kanal angeschlossen werden. Der Auslauf erfolgt in den
„Stadtluchgraben“. Vor den Auslauf ist eine Sedimentationsanlage einzubauen.
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Die
Teileinrichtung Gehweg wird beidseitig der Fahrbahn in einer durchschnittlichen
Breite von 2,50 m (einschließlich 0,50 m Sicherheitsstreifen) in
Betonsteinpflaster hergestellt. Die Abgrenzung zur Fahrbahn erfolgt durch
Hochborde.
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Die
Grundstückszufahrten erhalten einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau und
werden in Betonsteinpflaster hergestellt.
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Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue
Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden
mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.
Der Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Rouanetstraße (I) und Luchstraße im Abschnitt von der Schützenstraße bis zur Schillerstraße kann gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Vorausleistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages erstellt.