Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat mit aktuellem Beschluss die ordnungsbehördliche
Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam zur Sonntagsöffnung im Jahre 2015
einstweilen außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Gerichtes führe eine
stadtteilbezogene Öffnung zu einem Verbrauch des Sonntags für das gesamte
Stadtgebiet, überdies sah das Gericht die Voraussetzungen des besonderen
Ereignisses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG als nicht erfüllt an.
Der Städte- und Gemeindebund
informierte dazu mit Datum vom 09.04.2015 gesondert und empfiehlt vor dem
Hintergrund etwaiger Weisungen und gerichtlicher Auseinandersetzung vorsorglich
die bestehenden Verordnungen zu ändern, da nicht auszuschließen ist, dass das
Arbeitsministerium unter Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg auch gegenüber
anderen Städten per Weisung vorgeht, die aufgrund stadtteilbezogener Öffnungen
in Summe mehr als 6 verkaufsoffene Sonntage festgelegt haben.
Im Jahre 2012 schlossen der Städte- und
Gemeindebund Brandenburg mit den Industrie- und Handelskammern und dem
Handelsverband Berlin-Brandenburg eine Übereinkunft zur Anwendung des
Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Unter anderem wurde die Erstellung
eines Monitorings zur Praxis der Sonntagsöffnungsregelungen im Land Brandenburg
für den Zeitraum bis 31.12.2014 vereinbart. Zur Durchführung wurde das
Sozialwissenschaftliche Institut der Evangelischen Kirche Deutschland
beauftragt, der Abschlussbericht dazu wurde im März dieses Jahres verfasst.
Im vergangenen Jahr 2014 wurde durch
das Institut ein Vor-Ort-Monitoring in mehreren Gemeinden und Städten
vorgenommen und der tatsächliche Verlauf der Sonntagsöffnung überprüft.
Hier wurde unter anderem auch die
Teppichfiliale im Einkaufszentrum Beeskow „Halloweenfest“ besucht/überprüft und
bemängelt, dass nur rudimentäre Hinweise auf das angekündigte besondere
Ereignis „Halloweenfest“ zu erkennen sind, ohne hierbei von einem wirklichen
besonderen Ereignis zu sprechen.
Lt. Abschlussbericht wird das besondere
Ereignis an drei bestimmte Kriterien wie: keine Öffnung für einzelne
Verkaufsstellen und Handelszweige, keine Ballung von verkaufsoffenen Sonntagen
sowie keine Sonntagsöffnung ohne stichhaltiges „besonderes Ereignis“ gebunden,
d.h. dass die „Offenhaltung der Verkaufsstellen“ nicht im Vordergrund stehen
darf. Vielmehr soll das besondere Ereignis das Primäre darstellen, also ein Ereignis,
das eine über die Kommune hinausreichende Bedeutung hat und einen Besucherstrom
auslöst, der dann von den geöffneten Verkaufsstellen genutzt werden kann, wie
zum Bsp.: Märkte und Messen, Heimatfeste, kulturelle, touristische und
sportliche Höhepunkte.
Die Stadt Beeskow hat in der
bestehenden Verordnung eine Aufteilung in Bereich Innenstadt und Bereich
Einkaufszentrum mit jeweils 4 verkaufsoffenen Sonntagen an unterschiedlichen
Terminen aus Anlass eines besonderen Ereignisses verabschiedet. Nach jetziger
Rechtslage – Beschluss OVG - werden demnach mit insgesamt 8 verkaufsoffenen
Sonntagen die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt.
In Rücksprache mit der im Einkaufszentrum einzig geöffneten Filiale der Firma „Teppichfreund“ sowie der Mängelanzeige im Abschlussbericht des Monitoring hinsichtlich des fehlenden besonderen Ereignisses, werden die Termine der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2015 insgesamt für das Stadtgebiet der Stadt Beeskow anhand der bereits bestehenden für den Bereich Innenstadt festgelegt.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow beschließen die als Anlage beigefügte 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung.