Betreff
1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2015
Vorlage
BV/049/2015/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit aktuellem Beschluss die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam zur Sonntagsöffnung im Jahre 2015 einstweilen außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Gerichtes führe eine stadtteilbezogene Öffnung zu einem Verbrauch des Sonntags für das gesamte Stadtgebiet, überdies sah das Gericht die Voraussetzungen des besonderen Ereignisses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG als nicht erfüllt an.

Der Städte- und Gemeindebund informierte dazu mit Datum vom 09.04.2015 gesondert und empfiehlt vor dem Hintergrund etwaiger Weisungen und gerichtlicher Auseinandersetzung vorsorglich die bestehenden Verordnungen zu ändern, da nicht auszuschließen ist, dass das Arbeitsministerium unter Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg auch gegenüber anderen Städten per Weisung vorgeht, die aufgrund stadtteilbezogener Öffnungen in Summe mehr als 6 verkaufsoffene Sonntage festgelegt haben.

 

Im Jahre 2012 schlossen der Städte- und Gemeindebund Brandenburg mit den Industrie- und Handelskammern und dem Handelsverband Berlin-Brandenburg eine Übereinkunft zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Unter anderem wurde die Erstellung eines Monitorings zur Praxis der Sonntagsöffnungsregelungen im Land Brandenburg für den Zeitraum bis 31.12.2014 vereinbart. Zur Durchführung wurde das Sozialwissenschaftliche Institut der Evangelischen Kirche Deutschland beauftragt, der Abschlussbericht dazu wurde im März dieses Jahres verfasst.

Im vergangenen Jahr 2014 wurde durch das Institut ein Vor-Ort-Monitoring in mehreren Gemeinden und Städten vorgenommen und der tatsächliche Verlauf der Sonntagsöffnung überprüft.

Hier wurde unter anderem auch die Teppichfiliale im Einkaufszentrum Beeskow „Halloweenfest“ besucht/überprüft und bemängelt, dass nur rudimentäre Hinweise auf das angekündigte besondere Ereignis „Halloweenfest“ zu erkennen sind, ohne hierbei von einem wirklichen besonderen Ereignis zu sprechen. 

 

Lt. Abschlussbericht wird das besondere Ereignis an drei bestimmte Kriterien wie: keine Öffnung für einzelne Verkaufsstellen und Handelszweige, keine Ballung von verkaufsoffenen Sonntagen sowie keine Sonntagsöffnung ohne stichhaltiges „besonderes Ereignis“ gebunden, d.h. dass die „Offenhaltung der Verkaufsstellen“ nicht im Vordergrund stehen darf. Vielmehr soll das besondere Ereignis das Primäre darstellen, also ein Ereignis, das eine über die Kommune hinausreichende Bedeutung hat und einen Besucherstrom auslöst, der dann von den geöffneten Verkaufsstellen genutzt werden kann, wie zum Bsp.: Märkte und Messen, Heimatfeste, kulturelle, touristische und sportliche Höhepunkte.

 

Die Stadt Beeskow hat in der bestehenden Verordnung eine Aufteilung in Bereich Innenstadt und Bereich Einkaufszentrum mit jeweils 4 verkaufsoffenen Sonntagen an unterschiedlichen Terminen aus Anlass eines besonderen Ereignisses verabschiedet. Nach jetziger Rechtslage – Beschluss OVG - werden demnach mit insgesamt 8 verkaufsoffenen Sonntagen die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt.

 

In Rücksprache mit der im Einkaufszentrum einzig geöffneten Filiale der Firma „Teppichfreund“ sowie der Mängelanzeige im Abschlussbericht des Monitoring hinsichtlich des fehlenden besonderen Ereignisses, werden die Termine der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2015 insgesamt für das Stadtgebiet der Stadt Beeskow anhand der bereits bestehenden für den Bereich Innenstadt festgelegt. 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow beschließen die als Anlage beigefügte 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung.