Betreff
Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. W 3 "Vorheider Weg" und Auslegungsbeschluss
Vorlage
BV/053/2015/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

1. Anlass zur Aufhebung des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan Nr. W 3 „Vorheider Weg“ wurde 1995 beschlossen. Er regelte, dass das Plangebiet mit Einfamilienhäusern bebaut werden kann. Die Erschließung des Gebietes wurde durchgeführt. Es wurden sehr viele gestalterische Regelungen festgesetzt, die immer wieder Befreiungen erforderten und teilweise heute nicht mehr zeitgemäß sind. Es gab bereits 2 Änderungen des Bebauungsplanes, die unter anderem auch gestalterische Festsetzungen lockerten. Zurzeit gibt es ein Begehren eines Eigentümers, die Umfriedung anders als festgesetzt durchführen zu können. Eine Befreiung von den Festsetzungen würde eine Vorbildwirkung nach sich ziehen und eine weitere Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machen. Da das Ziel der Planung, die Errichtung von Wohnhäusern, fast vollständig erreicht ist und es nur noch wenige Restparzellen gibt, wird die Aufhebung des Bebauungsplanes empfohlen.

2. Ziele und Zwecke der Plan-Aufhebung

Durch die vorhandene Bebauung ist eine ausreichende Prägung der noch freien Bauparzellen gegeben. Die künftige Bebauung richtet sich nach § 34 BauGB. 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

1. Der Bebauungsplan Nr. W 3 „Vorheider Weg“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB aufgehoben. Maßgebend ist der Entwurf der Aufhebungssatzung.

 

2. Der Entwurf der Aufhebungssatzung wird gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.