Begründung:
1. Anlass zur Aufhebung des
Bebauungsplanes
Der
Bebauungsplan Nr. W 3 „Vorheider Weg“ wurde 1995 beschlossen. Er regelte, dass
das Plangebiet mit Einfamilienhäusern bebaut werden kann. Die Erschließung des
Gebietes wurde durchgeführt. Es wurden sehr viele gestalterische Regelungen
festgesetzt, die immer wieder Befreiungen erforderten und teilweise heute nicht
mehr zeitgemäß sind. Es gab bereits 2 Änderungen des Bebauungsplanes, die unter
anderem auch gestalterische Festsetzungen lockerten. Zurzeit gibt es ein
Begehren eines Eigentümers, die Umfriedung anders als festgesetzt durchführen
zu können. Eine Befreiung von den Festsetzungen würde eine Vorbildwirkung nach
sich ziehen und eine weitere Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machen.
Da das Ziel der Planung, die Errichtung von Wohnhäusern, fast vollständig
erreicht ist und es nur noch wenige Restparzellen gibt, wird die Aufhebung des
Bebauungsplanes empfohlen.
2. Ziele und Zwecke der
Plan-Aufhebung
Durch die vorhandene Bebauung ist eine ausreichende Prägung der noch freien Bauparzellen gegeben. Die künftige Bebauung richtet sich nach § 34 BauGB.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
1.
Der Bebauungsplan Nr. W 3 „Vorheider Weg“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit §
1 Abs. 8 BauGB aufgehoben. Maßgebend ist der Entwurf der Aufhebungssatzung.
2. Der Entwurf der Aufhebungssatzung wird gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.