Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2023
Vorlage
BV/156/2023/BM
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Gemäß § 5 (1) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 i.V.m. dem Ordnungsbehördengesetz (OBG §§ 24 ff) dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet, aus Anlass von besonderen Ereignissen, an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet werden. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind von der örtlichen Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen. Aus diesem Grund muss zur Gewährleistung der vorgesehenen Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen oder regionalen Ereignissen im Jahr 2023 eine neue ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden.

 

 

 

 

Die in der Verordnung zwei festgesetzten Veranstaltungen erfüllen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an einen hinreichenden Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen entsprechend § 5 (1) und (2) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Im Zuges dessen wurden die Einzelhändler über den Mittelstandsverein der Stadt Beeskow beteiligt/ angehört. 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2023.