Betreff
Verkauf von kommunalen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
Vorlage
BV/173/2023/BOB
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

In den letzten Jahren erfolgten Grundstücksverkäufe in der Kreisstadt Beeskow nach dem sogenannten „windige Hunde" Prinzip. Dieses wenig transparente Prinzip ist für die Veräußerung von kommunalem Eigentum mehr als ungeeignet.

 

Interessenten mit geringen Einkommen und ohne Kapital bleibt der Grundstücksmarkt verschlossen. Vielmehr werden durch dieses jahrelang ohne Beschluss praktizierte Verfahren potentielle Käufer mit viel Kapital und hohen Einkommen bevorzugt.

 

Abhilfe lässt sich mit dem unlängst in Eberswalde beschlossen und Fürstenwalde zurzeit behandelten „Einheimischen Modell „schaffen. Damit gehen wir als kinderfreundliche und soziale Stadt auch bei Grundstücksvergabe einen sozialen Weg.

 

Bereitstellung von kommunalen Wohnraum darf nicht mehr mit einer Belastung des kommunalen Haushaltes in Millionenhöhe einhergehen.

 

Verfahren zur Vergabe müssen für jedermann transparent zugänglich sein und nicht mehr durch eine einzige Person in der Stadtverwaltung erfolgen.  


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Verkauf von kommunalen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken gemäß klar festgelegter Varianten. Eine entsprechende Richtlinie nebst Anlagen ist zu erarbeiten:

 

Variante 1:          Verkauf zum Höchstpreisgebot, wobei der aktuelle BRW das

                               Mindestgebot darstellt, sofern die Kosten (Anschaffungs- /Herstellungskosten,                 Erschließung, Planverfahren etc. ) darunter liegen. Anderenfalls sind als                                           Mindestgebot die angefallenen Kosten anzusetzen!

 

Variante 2:          Verkauf zum Festwert -  Einheimischen-Modell -

                               Als Festwert kann der Bodenrichtwert angesetzt werden sofern die Kosten                         (Anschaffungs- /Herstellungskosten, Erschließung, Planverfahren etc. )                                                darunterliegen. Anderenfalls sind die angefallenen Kosten zum                                                           Bodenrichtwert entsprechend hinzuzurechnen.

 

Variante 3:          Verkauf über Erbbaurechtsverträge mit einer Laufzeit (bis) 99 Jahre und einem                                 Erbbauzins iHv..... bis         % des aktuellen BRW.