Begründung:
Der Weg soll für den öffentlichen Verkehr eingeschränkt
werden. Die öffentliche Nutzung ist nur für Radverkehr, sowie den forst- und
landwirtschaftlichen Verkehr, welcher zur Bewirtschaftung der an diesem Weg
angrenzenden Flächen unbedingt erforderlich ist und Anliegerverkehr, welcher
zur Erreichbarkeit von Hofstellen in diesem Bereich unbedingt erforderlich ist,
zulässig.
Der Ausbau des vorgenannten öffentlichen Weges entspricht nicht den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen, die an einen öffentlichen Weg mit einem uneingeschränkten Nutzerkreis gestellt werden. Der Begegnungsverkehr ist aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite nicht ohne die Mitnutzung des seitlichen Sicherheitsstreifens möglich. Hierdurch würden übermäßig Schäden entstehen, die einen erhöhten Unterhaltungsaufwand zur Folge haben.
Der zukünftig hier ausgeschlossene Verkehr kann zum Erreichen seiner Ziele das weitere öffentliche Straßennetz nutzen. Der daraus entstehende Umweg ist im öffentlichen Interesse zumutbar.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Der Teileinziehung des Teilstücks des „Spreeradweges“, wie in der Anlage dargestellt, wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Teileinziehung öffentlich bekannt zu machen.