Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. H 9 - "REWE"-Markt Beeskow
Vorlage
BV/011/2024/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Auf dem Flurstück 598 an der Ringstraße befindet sich ein REWE-Markt mit ca. 1.765 m² Verkaufsfläche und ca. 110 Kundenstellplätzen. Da der vorhandene Markt den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, soll das vorhandene Gebäude durch einen größeren Neubau ersetzt werden. Geplant ist ein „Green Building“ mit ca. 2.500 m² Verkaufsfläche, inklusive Abholservice und Bäcker mit Café sowie ca. 130 Kundenstellplätzen.

Das geplante Vorhaben kann mit dem rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. H6 „Verbrauchermarkt Ringstrasse“ nicht umgesetzt werden. Damit ist ein Planungserfordernis i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB begründet.

Um das geplante Gebäude errichten zu können, ist eine Erweiterung über ein Teil der Straßenverkehrsfläche auf den Flurstücken 490 (tlw.) und 491 sowie auf den südlich angrenzenden Flurstücken 473 bis 478 notwendig.

Der südliche Erweiterungsbereich ist Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. W13 „Wohnpark Ringstraße – 1. Änderung“. Dieser Plan setzt für die Fläche ein Allgemeines Wohngebiet fest. Dieser Bereich des Bebauungsplans Nr. W13 wird durch den neuen Bebauungsplan überlagert.

Um die Nahversorgung der Bevölkerung auch während der Bauphase gewährleisten zu können, ist ein temporärer Markt an den nördlich angrenzenden Flächen vorgesehen. Daher werden die Flurstücken 570, 621, 632, 633, 648 und 649 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.

 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt:

  1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. H 9 „REWE“- Markt Beeskow.
  2. Den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. H 9 „REWE“- Markt Beeskow, der die Flurstücke 473, 474, 475, 476, 477, 478, 490 (tlw.), 491, 570, 598, 621, 648 und 649 der Flur 4, und die Flurstücke 632 und 633 der Flur 20 der Gemarkung Beeskow. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dargestellt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
  3. Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
  4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.