Begründung:
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des
Beitritts in Natursteinpflaster hergestellt. Die Fahrbahn ist stark abgenutzt.
Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01, so dass sich
tiefe Senken gebildet haben, in denen sich das Oberflächenwasser sammelt.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung war
gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt,
dass das anfallende Oberflächenwasser über Straßenabläufe mittels Rohrleitung
in den unterirdisch verlegten RW-Kanal abgeleitet wurde. Der Auslauf erfolgte
in den Vorfluter „Stadtluchgraben“.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordneten beschließen, dass der Beschluss Nr. BV/012/2015/II der
Stadtverordnetenversammlung am 17.03.2015 dahingehend geändert wird, dass
zusätzlich zum Gehweg und der Straßenbeleuchtung noch die Teileinrichtungen
Fahrbahn mit Straßenbegleitgrün und Oberflächenentwässerung hergestellt werden.
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Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster hergestellt
und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird in einer
durchschnittlichen Breite von 5,50 m hergestellt. Die Schützenstraße wird als
Haupterschließungsstraße ausgebaut.
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Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung
erfolgt mittels Straßenabläufe, die an einen unterirdisch verlegten
Regenwasser-Kanal angeschlossen werden. Der Auslauf erfolgt in den
„Stadtluchgraben“. Vor den Auslauf ist eine Sedimentationsanlage einzubauen.