Betreff
1. Änderung zum Beschluss BV/012/2015/II der SVV am 17.03.2015 (Gehwegbau Schützenstraße III)
Vorlage
BV/035/2016/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

-          Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Natursteinpflaster hergestellt. Die Fahrbahn ist stark abgenutzt. Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen der RStO 01, so dass sich tiefe Senken gebildet haben, in denen sich das Oberflächenwasser sammelt.

-          Die Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass das anfallende Oberflächenwasser über Straßenabläufe mittels Rohrleitung in den unterirdisch verlegten RW-Kanal abgeleitet wurde. Der Auslauf erfolgte in den Vorfluter „Stadtluchgraben“.

 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordneten beschließen, dass der Beschluss Nr. BV/012/2015/II der Stadtverordnetenversammlung am 17.03.2015 dahingehend geändert wird, dass zusätzlich zum Gehweg und der Straßenbeleuchtung noch die Teileinrichtungen Fahrbahn mit Straßenbegleitgrün und Oberflächenentwässerung hergestellt werden.

-          Die Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der RStO 01 in Betonsteinpflaster hergestellt und erhält einen den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Sie wird in einer durchschnittlichen Breite von 5,50 m hergestellt. Die Schützenstraße wird als Haupterschließungsstraße ausgebaut.

-          Die Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung erfolgt mittels Straßenabläufe, die an einen unterirdisch verlegten Regenwasser-Kanal angeschlossen werden. Der Auslauf erfolgt in den „Stadtluchgraben“. Vor den Auslauf ist eine Sedimentationsanlage einzubauen.