Begründung:
Der § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt
Beeskow besagt, dass für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Straßen, Wege und Plätze)
wirtschaftliche Vorteile zuwachsen, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung
erhoben werden.
Da der Kreis, derjenigen Grundstücke, die die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung haben, nicht ausreichend bestimmt werden kann, ist von einer
Beitragserhebung abzusehen.
Gemäß Kommentar des Kommunalabgabenrechts von Driehaus
zum § 8 KAG Rn 287 heißt es:
„Schon bei der Abgrenzung der beitragsfähigen von den
nicht beitragsfähigen Anlagen (Einrichtungen) muss dem hinter jeder
Beitragserhebung stehenden Gedanken des Sondervorteils
angemessen Rechnung getragen werden. Beitragsfähig kann daher eine Anlage (Einrichtung) lediglich sein, wenn sie ihrer Funktion nach einem (Abrechnungs-) Gebiet zuzuordnen ist,
der hinsichtlich des Kreises der beitragsfähigen Grundstücke genau bestimmt und abgegrenzt werden kann.
Denn das mit dem Kommunalabgabengesetz verfolgte Ziel, durch die Erhebung des Straßenbaubeitrags einen durch
die Anlage (Einrichtung) vermittelten besonderen Vorteil auszugleichen, kann
nur erreicht werden, wenn eine hinreichende deutliche und überzeugende Differenzierung möglich ist zwischen
den Grundstücken, die von der Anlage (Einrichtung) einen besonderen
beitragsbegründenden Sondervorteil haben, und den Grundstücken, für die die
Anlage (Einrichtung) lediglich einen beitragsfreien Gemeinvorteil auslöst..
Eine solche Möglichkeit besteht in der Regel nicht bei Sammelstraßen (vgl.
BVerwG, U.v. 3.6.1983 - 8 C 70.82 -
BVerwGE 67, 216 = NVwZ 1984, 170
= DVBl 1983, 908, zum Erschließungsbeitragsrecht sowie OVG Lüneburg, B. v. 6.1.1981 – 9 B 33/80 - KStZ 1981, 71 = HSGZ
1981, 144) bei Parkflächen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1987 – 8 C 75-86 – BVerwGE
78, 125 = NVwZ 1988, 359 = KStZ 1987, 230) sowie bei Verbindungsfußwegen (vgl.
etwa OVG Saarlouis, U. v. 25.10.1990 - 1 R 98/87 – NVwZ-RR 1991, 423),
Wanderwegen und selbständigen Geh- und Radwegen (vgl. dazu Rn. 15).“
(Abkürzungsverzeichnis
BVerwG – Bundesverwaltungsgericht
U - Urteil
BVerwGE - amtliche Sammlungen der
Entscheidungen des BVerwG
DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
HSGZ - Hessische Städte- und
Gemeindezeitung
KStZ - Kommunale
Steuerzeitschrift
NVwZ - Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht
OVG - Oberverwaltungsgericht)
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass der
Parkplatz mit Ein- und Ausfahrt von der Luchstraße in einen Quartiersplatz mit
Aufenthaltsfunktion umgestaltet wird.
Der
Parkplatz fasst derzeit ca. 40 Stellplätze für PKW, je nach Aufstellung der
Fahrzeuge.
Im
Zuge der Baumaßnahme soll der Platz 36 Stck. geordnete Stellflächen erhalten
und zusätzlich mit Begrünung, Bänken, Litfaßsäule ausgestattet werden, so dass
er eine Aufenthaltsfunktion erhält.
Die
Parkplatz- und Aufenthaltsfunktion werden so angeordnet, dass sie eine Einheit
bilden. Die Wegebeziehungen sind dementsprechend gewählt und gestaltet. Die
Luchstraße im Abschnitt von der Liebknechtstraße bis zur Schulstraße wird in
die Quartiersgestaltung einbezogen somit Bestandteil der selbigen.
Die
Oberflächenbefestigung erfolgt mittels Betonsteinpflaster mit unterschiedlichen
Farben für Fahrbahn, Stellflächen und Aufenthaltsbereichen.
Die
Abgrenzung zu den anliegenden Straßen (Liebknechtstraße und Schulstraße)
erfolgt durch eine entsprechende Begrünung.
Die
Oberflächenentwässerung erfolgt über Straßenabläufe und unterirdisch verlegten
RW-Leitungen in die Schulstraße und wird in den Vorfluter Stadtluchgraben
abgeleitet.
Um
ein gefahrloses Erreichen dieses Platzes zu gewährleisten, wird in der
Liebknechtstraße eine Querungshilfe eingebaut.
Für diese Maßnahme werden keine Straßenbaubeiträge gemäß Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow erhoben.