Betreff
Umgestaltung des Parkplatzes mit Ein- und Ausfahrt von der Luchstraße in einen Quartiersplatz mit Aufenthaltsfunktion
Vorlage
BV/080/2016/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Der § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow besagt, dass für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Straßen, Wege und Plätze) wirtschaftliche Vorteile zuwachsen, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben werden.

Da der Kreis, derjenigen Grundstücke, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen  Einrichtung haben, nicht ausreichend bestimmt werden kann, ist von einer Beitragserhebung abzusehen.

Gemäß Kommentar des Kommunalabgabenrechts von Driehaus zum § 8 KAG Rn 287 heißt es:

„Schon bei der Abgrenzung der beitragsfähigen von den nicht beitragsfähigen Anlagen (Einrichtungen) muss dem hinter jeder Beitragserhebung stehenden Gedanken des Sondervorteils angemessen Rechnung getragen werden. Beitragsfähig kann daher eine Anlage  (Einrichtung) lediglich sein, wenn sie ihrer Funktion nach  einem (Abrechnungs-) Gebiet zuzuordnen ist, der hinsichtlich des Kreises der beitragsfähigen Grundstücke  genau bestimmt und abgegrenzt werden kann. Denn das mit dem Kommunalabgabengesetz verfolgte Ziel, durch die  Erhebung des Straßenbaubeitrags einen durch die Anlage (Einrichtung) vermittelten besonderen Vorteil auszugleichen, kann nur erreicht werden, wenn eine hinreichende deutliche und überzeugende Differenzierung möglich ist zwischen den Grundstücken, die von der Anlage (Einrichtung) einen besonderen beitragsbegründenden Sondervorteil haben, und den Grundstücken, für die die Anlage (Einrichtung) lediglich einen beitragsfreien Gemeinvorteil auslöst.. Eine solche Möglichkeit besteht in der Regel nicht bei Sammelstraßen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1983 - 8 C 70.82 -  BVerwGE  67, 216 = NVwZ 1984, 170 = DVBl 1983, 908, zum Erschließungsbeitragsrecht sowie OVG Lüneburg, B. v.  6.1.1981 – 9 B 33/80 - KStZ 1981, 71 = HSGZ 1981, 144) bei Parkflächen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1987 – 8 C 75-86 – BVerwGE 78, 125 = NVwZ 1988, 359 = KStZ 1987, 230) sowie bei Verbindungsfußwegen (vgl. etwa OVG Saarlouis, U. v. 25.10.1990 - 1 R 98/87 – NVwZ-RR 1991, 423), Wanderwegen und selbständigen Geh- und Radwegen (vgl. dazu Rn. 15).“

 

(Abkürzungsverzeichnis

BVerwG                          Bundesverwaltungsgericht

U                                            -                      Urteil

BVerwGE   -                      amtliche Sammlungen der Entscheidungen des BVerwG

DVBl                                    -                      Deutsches Verwaltungsblatt

HSGZ                                   -                      Hessische Städte- und Gemeindezeitung

KStZ                                     -                      Kommunale Steuerzeitschrift

NVwZ                                  -                      Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

OVG                                     -                      Oberverwaltungsgericht) 


Anlagenverzeichnis:   

 


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass der Parkplatz mit Ein- und Ausfahrt von der Luchstraße in einen Quartiersplatz mit Aufenthaltsfunktion umgestaltet wird.

Der Parkplatz fasst derzeit ca. 40 Stellplätze für PKW, je nach Aufstellung der Fahrzeuge.

Im Zuge der Baumaßnahme soll der Platz 36 Stck. geordnete Stellflächen erhalten und zusätzlich mit Begrünung, Bänken, Litfaßsäule ausgestattet werden, so dass er eine Aufenthaltsfunktion erhält.

Die Parkplatz- und Aufenthaltsfunktion werden so angeordnet, dass sie eine Einheit bilden. Die Wegebeziehungen sind dementsprechend gewählt und gestaltet. Die Luchstraße im Abschnitt von der Liebknechtstraße bis zur Schulstraße wird in die Quartiersgestaltung einbezogen somit Bestandteil der selbigen.

Die Oberflächenbefestigung erfolgt mittels Betonsteinpflaster mit unterschiedlichen Farben für Fahrbahn, Stellflächen und Aufenthaltsbereichen.

Die Abgrenzung zu den anliegenden Straßen (Liebknechtstraße und Schulstraße) erfolgt durch eine entsprechende Begrünung.

Die Oberflächenentwässerung erfolgt über Straßenabläufe und unterirdisch verlegten RW-Leitungen in die Schulstraße und wird in den Vorfluter Stadtluchgraben abgeleitet. 

Um ein gefahrloses Erreichen dieses Platzes zu gewährleisten, wird in der Liebknechtstraße eine Querungshilfe eingebaut.

Für diese Maßnahme werden keine Straßenbaubeiträge gemäß Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow erhoben.