Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2017
Vorlage
BV/086/2016/I
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 i.V.m. dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) §§ 24 ff. in den jeweils gültigen Fassungen dürfen abweichend von § 3(2) Nr. 1 Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Diese Tage können per ordnungsbehördliche Verordnung durch die Ordnungsbehörde festgesetzt werden.

Ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes sieht vor, dass künftig in jeder Gemeinde aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- und Feiertagen (anstatt der derzeit 6) im Kalenderjahr Öffnungen möglich sind.

 

Die Interessengemeinschaft Innenstadt (IGIS) und der Mittelstandsverein Beeskow hat für das Jahr 2017 insgesamt 4 Termine anhängig eines besonderen Ereignisses – Frühlingsmarkt, Herbstmarkt, Weihnachtsmarkt und „Weihnachtliches Beeskow“ am 3. Advent- vorgeschlagen und festgelegt. Die Anzahl der festgelegten Termine geht auch mit einer möglichen Gesetzesänderung konform 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die  ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2017.