Begründung:
Diese
Sicherung ist notwendig, damit die Planung nicht dadurch vereitelt oder
wesentlich erschwert wird, dass während des Planungsverfahrens vollendete
Tatsachen geschaffen werden, indem bauliche Anlagen errichtet oder die
Grundstücke in einer Weise verändert werden, die den Festsetzungen des
künftigen Bebauungsplanes widersprechen. Die Erhaltung einer ungehinderten
Planungsmöglichkeit entsprechend den Planungszielen muss durch eine
Veränderungssperre gesichert werden.
Inhalt
der Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist, dass
1.
Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Nach
§ 17 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere
Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr
nochmals verlängern.
Die
Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise
neu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
Andererseits
ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu
setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt
in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Plangebiet des
Baubauungsplanes Nr. K 4 „Windpark Grunow-Mixdorf“, für den ein
Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Die Grenzen sind somit hinreichend
bestimmt.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt die Veränderungssperre zur Sicherung des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens Nr. K 4 „Windpark Grunow-Mixdorf“ nach § 16 des BauGB.