Begründung:
Die Gehwege in der
Luchstraße (II), im Abschnitt von der Rouanetstraße bis zum Wiesenring. waren gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem
Wirksamwerden des Beitritts mit Mosaikpflaster und Betongehwegplatten
befestigt. Ein Abschnitt von ca. 50 m wurde nach dem Wirksamwerden des
Beitritts auf der nordwestlich der Fahrbahn gelegenen Seite einseitig in
Betonsteinpflaster hergestellt. Dieser Abschnitt des Gehweges war unbefestigt.
Die anderen Teile der Gehwege waren vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits
hergestellt, befinden sich jedoch in
einem desolaten Zustand. Das Mosaikpflaster liegt sehr uneben in Sand. Die Betongehwegplatten
liegen uneben und sind teilweise gebrochen.
Die Grundstückszufahrten sind mit unterschiedlichen
Materialien (z.B. Betonsteinpflaster, Natursteinpflaster und Beton) befestigt.
Der Unterbau entspricht nicht mehr den Anforderungen einer Grundstückszufahrt.
Im Bereich der Gehwegführung liegt das Pflaster sehr uneben und stellt eine
Gefahr für die Fußgänger dar. Die Grundstückszufahrten müssen höhenmäßig der neuen Fahrbahn und dem
neuen Gehweg angepasst werden.
Auf der nordwestlichen
Seite des bereits hergestellten Gehweges bleiben die Zufahrten bestehen.
Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9
BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt. Sie besteht aus
Betonmasten in einem Abstand von durchschnittlich 50 – 60 m mit Aufsatzleuchten
ohne energiesparende Leuchtmittel.
Im Zuge der Kamerabefahrung wurde festgestellt, dass
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellte RW-Leitung aus Steinzeug DN 200 besteht und Risse
aufweist. Sie ist teilweise gebrochen
und es kam zur Bildung von Scherben.
Der Kanal ist nicht mehr zu reparieren. Es werden neue
Betonrohre DN 300 verlegt. Gemäß der Forderung der unteren Wasserbehörde ist am
Auslauf in den Stadtluchgraben eine Sedimentationsanlage einzubauen.
Die Fahrbahn, im Abschnitt von der Einmündung
Rouanetstraße bis zur Fahrbahneinengung, war vor dem Wirksamwerden des
Beitritts mit Natursteinpflaster befestigt. Es haben sich Unebenheiten und
Senken, in denen sich das Oberflächenwasser sammelt, gebildet. Die Fahrbahn entspricht
nicht mehr den Anforderungen einer Hauptverkehrsstraße. Der Abschnitt von der
Fahrbahneinengung bis zum Wiesenring war vor dem Wirksamwerden des Beitritts
unbefestigt. Er erhielt nach dem Wirksamwerden des Beitritts einen
entsprechenden Unterbau und wurde mit Asphalt befestigt. Der Asphalt weist in
der Oberfläche Rissbildungen auf. Im
Zuge der Erneuerung, Erweiterung und
Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn wird der Asphalt ausgebaut und die
Oberfläche wird mit Betonsteinpflaster befestigt.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere
Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Begründung zur Aufhebung des bisherigen
Ausbaubeschlusses:
Entgegen der ursprünglichen Planung muss der
Regenkanal nunmehr teilweise im Straßenbereich verlegt werden.
Eine Neuverlegung im Gehweg wäre nur teilweise
möglich, da im Bereich von der Fahrbahneinengung bis zum Wiesenring zahlreiche
Kabel und Leitungen im Gehweg liegen, so dass eine Umverlegung von Kabeln und
Leitungen für den RW-Kanal nicht möglich ist.
In diesem Bereich muss der RW-Kanal in die Fahrbahn
gelegt werden. Der Aufbruch und die Schließung der Asphaltdecke sind nur
geringfügig preiswerter als eine komplette Oberflächenbefestigung der Fahrbahn
mit Betonsteinpflaster.
Befragung der Anlieger :
Nachdem auf Grundlage der technischen Änderungen die
beiden aktuell möglichen Varianten (Regenkanal teileweise im Gehweg und
Regenkanal vollständig in der Straße mit Straßenbau) eine Verpreisung erfolgte,
wurde eine erneute Anliegerversammlung durchgeführt. Den beitragspflichtigen
Grundstückseigentümern wurden die Varianten erläutert und die Auswirkungen auf
die Beiträge dargestellt.
Es wurden Fragebögen für eine Meinungsumfrage
ausgegeben. Das Ergebnis ist als Anlage beigefügt. Eine deutliche Mehrheit der
12 Rückmeldungen (ca. 92 %) haben sich für den vollständigen Ausbau (10 von 12
Rückmeldungen = 83 %) ausgesprochen.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt das
Ausbauprogramm in der Luchstraße (II),
im Abschnitt von der Rouanetstraße bis
zum Wiesenring.
In
diesem Abschnitt erfolgt die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung beider
Gehwege (Bereiche mit Kleinpflaster und Betongehwegplatten) und der Grundstückszufahrten einschließlich
Unterbau parallel zur Fahrbahn. Die Beleuchtung wird ebenfalls erneuert,
erweitert und verbessert. Weiterhin werden der RW-Kanal und die Fahrbahn
erneuert, erweitert und verbessert. Die Luchstraße wird in diesem Abschnitt als
Haupterschließungsstraße eingestuft.
Die
Gehwege werden in einer durchschnittlichen Breite von 2,0 m hergestellt. Die
Oberfläche wird mit Betonsteinpflaster befestigt und erhält einen der RStO 12
(Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen 2012)
entsprechenden Unterbau. Sofern Baumfällungen erforderlich sind, sind
Ersatzpflanzungen zu erbringen.
Die
Grundstückszufahrten und –zuwegungen werden ebenfalls mit Betonsteinpflaster
befestigt und erhalten einen der RStO 12 entsprechenden Unterbau.
Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert, und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue
Masten mit dekorativen Leuchten aufgestellt (Typ Chemnitz). Die Leuchten werden
mit einem energiesparenden Leuchtmittel (LED) ausgestattet.
Der
RW-Kanal wird erneuert, erweitert und verbessert. Vor dem Auslauf in den
Stadtluchgraben wird eine Sedimentationsanlage eingebaut.
Die
Fahrbahn wird ebenfalls erneuert, erweitert und verbessert. Sie erhält einen
den Richtlinien entsprechenden Unterbau. Die Oberfläche wird mit
Betonsteinpflaster befestigt.
Der
Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Luchstraße
(II) im Abschnitt von der Rouanetstraße bis zum Wiesenring kann gemäß § 10 der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den
beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende
Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des
Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow
Voraus-leistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages
erstellt, die mit dem abschließenden Beitragsbescheid verrechnet werden.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow hebt den bisherigen
Ausbaubeschluss mit der Nummer BV/ 015/2015/ I vom 17.03.2015 auf.