Begründung:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) i.V.m. dem Gesetz
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG) §§
24 ff. in den jeweils gültigen Fassungen dürfen abweichend von § 3 (2) Nr. 1
Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens
fünf Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein.
Diese Tage können per ordnungsbehördlicher Verordnung durch die Ordnungsbehörde
festgesetzt werden.
Die Interessengemeinschaft Innenstadt (IGIS) und der Mittelstandsverein Beeskow hat für das Jahr 2018 insgesamt 4 Termine anhängig eines besonderen Ereignisses – Frühlingsmarkt, Herbstmarkt, Weihnachtsmarkt und „Weihnachtliches Beeskow“ am 3. Advent – vorgeschlagen und festgelegt.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow bestätigt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.