Begründung:
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Die Teileinrichtung Fahrbahn war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor
dem Wirksamwerden des Beitritts auf einer Länge von ca. 120 m mit
Hochofenschlacke befestigt. Auf einer
Länge von ca. 95 m war die Fahrbahn unbefestigt. Die Fahrbahn ist stark
abgenutzt und besitzt erhebliche Vertiefungen, in denen sich Oberflächenwasser
sammelt. Dadurch kommt es zu einer starken Pfützenbildung. Der Unterbau entspricht nicht mehr den
Anforderungen der RStO 12 und muss enfalls erneuert, verbessert und erweitert
werden.
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Die Grundstückszufahrten und –zuwegungen sind unbefestigt und
müssen der neuen Fahrbahnhöhe angepasst werden. Der Unterbau entspricht nicht
mehr den Anforderungen der RStO 12.
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Die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung war gemäß § 242
Abs. 9 BauGB vor dem Wirksamwerden des Beitritts so hergestellt, dass das
Oberflächenwasser in den Seitenbereichen der Fahrbahn versickerte.
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Die Teileinrichtung Beleuchtung war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt. Sie bestand aus zwei
Holzmasten mit Ansatzleuchten. Die Masten standen ca. 80 m voneinander
entfernt. Da die Holzmasten keine ausreichende
Standsicherheit mehr hatten wurden sie vor ca 25 Jahren erneut, erweitert und
verbessert. Die Beleuchtungsanlage entspricht nicht mehr den Anforderungen
einer Anliegerstraße und muss bis zum Ende des Birkenwegs hergestellt werden.
Ohne Ablöseverträge bzw. Vorausleistungsbeträge müsste
die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme
(geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.
Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere
Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.
Die Baumaßnahme wurde am 22.03.2018 den
Grundstückseigentümern der anliegenden Grundstücke vorgestellt.
Von 11 betroffenen Grundstückseigentümern haben sich bisher 10 zurück gemeldet. Davon haben 6 einem Ausbau mit einer Breite von 4,75 m zugestimmt, 4 Eigentümer haben den Straßenausbau abgelehnt.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordneten der Kreisstadt Beeskow beschließen, dass die
Erschließungsanlage Birkenweg grundhaft ausgebaut wird.
Die
Erschließungsanlage wird als Anliegerstraße hergestellt.
Die
Teileinrichtung Fahrbahn wird gemäß der Richtlinie für die Standardisierung des
Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 12)
in Betonsteinpflaster hergestellt und erhält einen den Richtlinien
entsprechenden Unterbau. Sie wird in einer durchschnittlichen Breite von 4,75 m zuzüglich Bankett hergestellt.
Im
Bereich des Grundstücks Birkenweg 6 wird eine Wendeschleife für Ver- und
Entsorgungsfahrzeuge hergestellt. Hinter der Wendeschleife wird die Fahrbahn
bis zum Grundstück Birkenweg 8 weitergeführt.
Die
Teileinrichtung Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung wird
so hergestellt, dass auf der östlich der Fahrbahn gelegenen Seite Mulden
hergestellt werden, in denen das Oberflächenwasser versickern kann. Im
Bereich der Wendeschleife werden im
Innenkreis Mulden für die Oberflächenentwässerung hergestellt. Die verbleibende
Fläche bis an die Grundstücksgrenze heran wird als Rasenfläche ausgebildet.
Die
Grundstückszufahrten und -zuwegungen erhalten einen der RStO 12 entsprechenden
Unterbau und werden in Betonsteinpflaster hergestellt.
Die
Teileinrichtung Beleuchtung wird im Zuge der straßenbaulichen Maßnahme
erneuert, erweitert und verbessert. Es werden neue Kabel verlegt und neue Masten mit dekorativen
Aufsatzleuchten aufgestellt. Die Aufsatzleuchten werden mit energiesparenden
Leuchtmitteln ausgestattet.
Der
Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Birkenweg kann
gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG
für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden. Den
beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind entsprechende
Ablösevereinbarungen anzubieten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des
Ablöseangebotes werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow
Vorausleistungsbescheide in Höhe von 90 v.H. des voraussichtlichen Beitrages
erstellt.