Begründung:
Die zentrale Vorschrift für die Abgrenzung des
Erschließungs- vom Straßenbaubeitragsrecht in
Brandenburg findet sich im § 242 Abs. BauGB. Der § 242 Abs ) BauGB lautet:
“Für Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzt ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben
werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem
technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen
Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen. Leistungen, die
Beitragspflichtige für die Herstellung von
Erschließungsanlagen oder Teilen von
Erschließungsanlagen erbracht haben,
sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsvorschriften
durch Rechtsverordnung zu treffen.”
Die
Prüfung hat ergeben, dass in der Bornower Dorfstraße vor dem Wirksamwerden des
Beitritts die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung endgültig hergestellt waren. Es
gab keinen Gehweg oder Radweg oder bauliche Anlagen, die darauf schließen lassen, dass mit dem Bau
eines Geh- oder Radwegs begonnen wurde. Demzufolge erfolgt die Beitragserhebung
für den Gehweg -Radfahrer frei- auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow.
Die
Beleuchtungsanlage besteht aus alten desolaten Masten mit einem Abstand von 50
- 100 m mit Leuchten ohne energiesparende Leuchtmittel.
Die
Oberflächenentwässerung der Fahrbahn besteht
teilweise aus Hochborden, an denen das Oberflächenwasser mittels Längsgefälle in Sickerschächte geleitet wird und
teilweise aus beidseitigem Bankett und anschließenden Mulden bzw. Gräben, in denen das Oberflächenwasser versickern kann.
Durch die Herstellung des einseitigen Gehweg entfällt das Bankett und die
Versickerungsmulde bzw. der Versickerungsgraben. Da die Fahrbahn überwiegend Dachgefälle besitzt, ist in diesen
Bereichen die Herstellung eines RW- Kanals erforderlich, in dem das Oberflächenwasser abgeleitet wird
und einem Vorfluter zur weiteren Ableitung zugeführt wird.
Ohne
Ablösebeträge bzw. Vorausleistungsbeiträge müsste die Stadt Beeskow den
Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der
Maßnahme (geprüfte Schlussrechnung)
vorfinanzieren.
Im
Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei der
Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das
bedeutet wiederum höhere Kosten für die Bürger und die Stadt
Beeskow.
Die
Errichtung des Gehweges und der Beleuchtung erfolgt in einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Landesbetrieb
Straßenwesen. Der Landesbetrieb trägt dabei die anteiligen
Kosten für den Radweg, die Kosten für die Querungshilfen außerhalb der Ortslage und den überwiegenden Teil der Kosten
der Entwässerungsanlagen.
Durch die Stadt und die Anlieger sind die anteiligen Kosten für den Gehweg mit Entwässerung und die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu tragen.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow
beschließt den Straßenausbau für den Gehweg -Radfahrer
frei- in der Bornower Dorfstraße.
Sie
befürworten die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung sowie die
Herstellung eines Gehweges -Radfahrer frei.
Der
Gehweg -Radfahrer frei- wird einseitig, südlich der Fahrbahn der
Bornower Dorfstraße, innerhalb der Ortslage, in einer durchschnittlichen Breite
von 2,50 m hergestellt. In den Bereichen, in denen der Gehweg unmittelbar an
der Fahrbahn entlang führt, wird der Gehweg um
einen 0,5 m breiten Sicherheitsstreifen verbreitert. Die Oberfläche wird mit
Betonsteinpflaster befestigt und erhält einen der RStO
(Richtlinien für die Standardisierung des
Oberbaues von Verkehrsflächen) entsprechenden
Unterbau.
Die
Begrünung in Form von Baumpflanzungen erfolgt vorzugsweise straßenbegleitend bzw. in
unmittelbarer Nähe des Gehweges auf den öffentlichen Grünflächen in der Bornower
Dorfstraße. Darüber hinaus können die Ersatzpflanzungen
auf Grundstücken Dritter (Anlieger) bei
Anrechnung auf die Beitragslast erfolgen.
Die
Straßenbeleuchtungsanlage wird erneuert, erweitert und verbessert.
Es werden neue Masten mit energiesparendem Leuchtmittel (LED) aufgestellt.
Die
Oberflächenentwässerung wird teilweise
unterirdisch geführt. Das Oberflächenwasser wird im Kanal gesammelt und über Rohrleitungen in einen
entsprechenden Vorfluter abgeleitet und teilweise über die Fahrbahn in den
gegenüberliegenden Graben zur Versickerung abgeleitet.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass der Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Bornower Dorfstraße gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow
abgelöst werden kann.
Den
Beitragspflichtigen sind entsprechende Ablösevereinbarungen anzubieten.
Im Falle der Nichtinanspruchnahme der Ablösevereinbarung werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Vorausleistungsbescheide in Höhe von 90 v. H. des voraussichtlichen Beitrages erhoben.