Betreff
Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage und eines Gehweges in Bornow
Vorlage
BV/039/2014/II
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die zentrale Vorschrift für die Abgrenzung des Erschließungs- vom Straßenbaubeitragsrecht in Brandenburg findet sich im § 242 Abs. BauGB. Der § 242 Abs ) BauGB lautet:

“Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzt ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen  oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsvorschriften durch Rechtsverordnung zu treffen.”

Die Prüfung hat ergeben, dass in der Bornower Dorfstraße vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung endgültig hergestellt waren. Es gab keinen Gehweg oder Radweg oder bauliche Anlagen, die darauf schließen lassen, dass mit dem Bau eines Geh- oder Radwegs begonnen wurde. Demzufolge erfolgt die Beitragserhebung für den Gehweg -Radfahrer frei- auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow.

 

Die Beleuchtungsanlage besteht aus alten desolaten Masten mit einem Abstand von 50 - 100 m mit Leuchten ohne energiesparende Leuchtmittel.

 

Die Oberflächenentwässerung der Fahrbahn besteht teilweise aus Hochborden, an denen das Oberflächenwasser mittels Längsgefälle in Sickerschächte geleitet wird und teilweise aus beidseitigem Bankett und anschließenden Mulden bzw. Gräben, in denen das Oberflächenwasser versickern kann. Durch die Herstellung des einseitigen Gehweg entfällt das Bankett und die Versickerungsmulde bzw. der Versickerungsgraben. Da die Fahrbahn überwiegend Dachgefälle besitzt, ist in diesen Bereichen die Herstellung eines RW- Kanals erforderlich, in dem das Oberflächenwasser abgeleitet wird und einem Vorfluter zur weiteren Ableitung zugeführt wird.

Ohne Ablösebeträge bzw. Vorausleistungsbeiträge müsste die Stadt Beeskow den Beitrag der Bürger bis zum Abschluss der Maßnahme (geprüfte Schlussrechnung) vorfinanzieren.

Im Falle einer Kreditaufnahme müssten die Zinsen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet wiederum höhere Kosten für die Bürger und die Stadt Beeskow.  

 

Die Errichtung des Gehweges und der Beleuchtung erfolgt in einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Landesbetrieb Straßenwesen. Der Landesbetrieb trägt dabei die anteiligen Kosten für den Radweg, die Kosten für die Querungshilfen außerhalb der Ortslage und den überwiegenden Teil der Kosten der Entwässerungsanlagen.

 

Durch die Stadt und die Anlieger sind die anteiligen Kosten für den Gehweg mit Entwässerung und die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu tragen.


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt den Straßenausbau für den Gehweg -Radfahrer frei- in der Bornower Dorfstraße.

Sie befürworten die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung sowie die Herstellung eines Gehweges -Radfahrer frei.

 

Der Gehweg -Radfahrer frei- wird einseitig, südlich der Fahrbahn der Bornower Dorfstraße, innerhalb der  Ortslage, in einer durchschnittlichen Breite von 2,50 m hergestellt. In den Bereichen, in denen der Gehweg unmittelbar an der Fahrbahn entlang führt, wird der Gehweg um einen 0,5 m breiten Sicherheitsstreifen verbreitert. Die Oberfläche wird mit Betonsteinpflaster befestigt und erhält einen der RStO (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen) entsprechenden Unterbau.

 

Die Begrünung in Form von Baumpflanzungen erfolgt vorzugsweise straßenbegleitend bzw. in unmittelbarer Nähe des Gehweges auf den öffentlichen Grünflächen in der Bornower Dorfstraße. Darüber hinaus können die Ersatzpflanzungen auf Grundstücken Dritter (Anlieger) bei Anrechnung auf die Beitragslast erfolgen.

 

Die Straßenbeleuchtungsanlage wird erneuert, erweitert und verbessert. Es werden neue Masten mit energiesparendem Leuchtmittel (LED) aufgestellt.

 

Die Oberflächenentwässerung wird teilweise unterirdisch geführt. Das Oberflächenwasser wird  im Kanal gesammelt und über Rohrleitungen in einen entsprechenden Vorfluter abgeleitet und teilweise über die Fahrbahn in den gegenüberliegenden Graben zur Versickerung abgeleitet.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt, dass der Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme der Erschließungsanlage Bornower Dorfstraße gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a  KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow abgelöst werden kann.

Den Beitragspflichtigen sind entsprechende Ablösevereinbarungen anzubieten.

Im Falle der Nichtinanspruchnahme der Ablösevereinbarung werden gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 10 a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Beeskow Vorausleistungsbescheide in Höhe von 90 v. H. des voraussichtlichen Beitrages erhoben.