Begründung:
Die
Stadt Beeskow hat bisher zur Förderung der Ansiedlung in Beeskow die
Grundstücksverkäufe zum Bodenrichtwert durchgeführt. In besonderen Lagen gab es
prozentuale Zuschläge. Dieses Verfahren soll grundsätzlich beibehalten werden.
Der Bodenrichtwert (01.01.2019) liegt in Beeskow zwischen 37,00 € und 40,00 €
je m² in den neu erschlossenen Wohngebieten. Daher wird für das Jahr 2021 für
das Wohngebiet Mühlenberg ein Wert von 40,00 € pro m² angesetzt, obwohl davon
auszugehen ist, das die Erschließungs- und Entwicklungskosten für dieses Gebiet
höher liegen werden.
Weiterhin
soll aus den Erfahrungen der letzten zwei Jahre die Eigenheimförderrichtlinie
und die Regelungen der Kaufverträge angepasst werden. Da es hier bisher
unterschiedliche Fristen gab, führte dies zu Irritationen. Darüber hinaus
führte das bisher vereinbarte Rückkaufrecht nach zwei Jahren zu
Mehraufwendungen (Notarkosten, Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung,
Löschung einer Rückauflassungsvormerkung).
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass in der Regel überhaupt kein zeitlicher Druck erforderlich ist, da die Bauherren ein großes Eigeninteresse an einer schnellen Umsetzung ihres Vorhabens zeigen. Um Spekulationen zu verhindern, dürften diese beiden Fristen und die entsprechenden Vertragsstrafen ausreichend sein.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Beeskow beschließt als Verkaufspreis
von Bauparzellen in den zukünftigen Wohngebieten den Bodenrichtwert als
Grundlage zu verwenden. In den zukünftigen Kaufverträgen sind folgende grundsätzliche
vertragliche Regelungenaufzunehmen:
1)
Beginn der Baumaßnahme innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbeurkundung (als
Baubeginn gilt die Errichtung von Fundamenten/ Bodenplatten), bei
Nichteinhaltung Vertragsstrafe ab dem ersten Tag des 25. Monats von 200,00 € je
Monat
2)
Fertigstellung der Baumaßnahme innerhalb von 4 Jahren nach Vertragsbeurkundung
(als Nachweis gilt die entsprechende Bescheinigung des Bauordnungsamtes) bei
Nichteinhaltung Vertragsstrafe ab dem ersten Tag des 49. Monats von 500,00 € je
Monat
3)
Die Verwaltung ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen eine
Fristverlängerung zu gewähren.
Bei
besonderen Grundstückslagen (insbesondere Wassergrundstücke), ist ein Zuschlag
zum Bodenrichtwert anzusetzen.
Die Verwaltung ist berechtigt, mit den Interessenten, mit denen bereits jetzt Verhandlungen und Gespräche geführt werden, weiterhin nach den alten Vertragsmustern zu arbeiten.