Begründung:
Gemäß § 5 (1) des Brandenburgischen
Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.04.2017 i.V.m. dem Ordnungsbehördengesetz (OBG §§ 24 ff) dürfen
Verkaufsstellen im Gemeindegebiet, aus Anlass von besonderen Ereignissen, an
jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00
Uhr geöffnet werden. Die verkaufsoffenen Sonn-und Feiertage sind von der
örtlichen Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.
Die bisherige ordnungsbehördliche Verordnung galt bis zum 31.12.2019. Aus
diesem Grund muss zur Gewährleistung der vorgesehenen Verkaufsstellenöffnungen
an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen oder regionalen Ereignissen
im Jahr 2020 eine neue ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden.
Die in der Verordnung drei festgesetzten
Veranstaltungen erfüllen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an
einen hinreichenden Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen entsprechend § 5 (1) und (2) des Brandenburgischen
Ladenöffnungsgesetzes. Im Zuge dessen wurden die Einzelhändler (über die IGIS
und dem Mittelstandsverein der Stadt Beeskow), die Kirchen, die Industrie- und
Handelskammer Ostbrandenburg und der Landkreis Oder-Spree als Fachaufsicht
beteiligt/angehört.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow beschließen die
ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow, einschließlich ihrer
Ortsteile zur Genehmigung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass besonderer
Ereignisse für das Jahr 2020.