Begründung:
Die
Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Neuwahl
unter
Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus ihrer Mitte, den
Vorsitzenden.
§ 40
Kommunalverfassung
Einzelwahlen
(1)
Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder
vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt,
findet ein zweiter Wahlgang statt.
(3)
Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen
die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen
statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweit-höchste
Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)
Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese
gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche
Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl
stattfinden.
(5) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt den/die Abgeordnete/n ……………………………… zum/zur Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.