Begründung:
Der
Hauptausschuss hatte in der letzten Wahlperiode ebenfalls 10 Mitglieder (9 Abg.
+ Bgm). Diese Zusammensetzung wird erneut vorgeschlagen.
§ 49
Kommunalverfassung
Zusammensetzung
(1)
In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige
Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu
bilden ist.
(2)
Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als
stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung
die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest
und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der
Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung
beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.
...
Die
Sitzverteilung gem. § 49 i.V.m. § 41 Kommunalverfassung ergibt sich wie folgt:
Berechnung der Sitze nach Hare-Niemeyer
Gesamtstimmenzahl: 18 Abgeordnete in Fraktionen
Sitzzahl: 9
Fraktionen |
Abgeordnete |
Sitze |
Sitze |
Sitze |
|
||||
SPD |
5 |
2,5000 |
2 |
2
|
Die Linke |
3 |
1,5000 |
1 |
1 |
CDU |
4 |
2,0000 |
2 |
2 |
BfB |
4 |
2,0000 |
2 |
2 |
BjA/FDP |
2 |
1,0000 |
1 |
1 |
Losentscheid notwendig für 1 Sitz
Im Losverfahren: SPD
Im Losverfahren: Die Linke
Erläuterung
8 Sitze wurden zunächst über den ganzzahligen Sitzanteil zugewiesen
(Sitzanteil ohne Nachkommastellen).
Der Restsitz wird über die höchste Nachkommastelle (jeweils SPD und Die Linke)
per Losverfahren zugewiesen.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass dem Haupt- und Finanzausschuss neben dem Bürgermeister 9 weitere Mitglieder angehören.