Betreff
Festlegung der Zahl der Sitze im Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage
BV/059/2014/BM
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Der Hauptausschuss hatte in der letzten Wahlperiode ebenfalls 10 Mitglieder (9 Abg. + Bgm). Diese Zusammensetzung wird erneut vorgeschlagen.

 

§ 49 Kommunalverfassung

Zusammensetzung

 

(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.

 

(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

 

...


Die Sitzverteilung gem. § 49 i.V.m. § 41 Kommunalverfassung ergibt sich wie folgt:

 

Berechnung der Sitze nach Hare-Niemeyer

Gesamtstimmenzahl: 18 Abgeordnete in Fraktionen
Sitzzahl: 9



 Fraktionen

Abgeordnete

Sitze
(antei­lig)

Sitze
(Ganz­zahl)

Sitze
(zuge­teilt)

 

SPD

5

 2,5000

 2

 2

Die Linke

3

 1,5000

 1

 1

CDU

4

 2,0000

 2

 2

BfB

4

 2,0000

 2

 2

BjA/FDP

2

 1,0000

 1

 1


Losentscheid notwendig für 1 Sitz
Im Losverfahren: SPD

Im Losverfahren: Die Linke


Erläuterung
8 Sitze wurden zunächst über den ganz­zahligen Sitz­anteil zugewiesen (Sitzanteil ohne Nachkommastellen).

Der Restsitz wird über die höchste Nachkommastelle (jeweils SPD und Die Linke) per Losverfahren zugewiesen.


 


Anlagenverzeichnis:   


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass dem Haupt- und Finanzausschuss neben dem Bürgermeister 9 weitere Mitglieder angehören.