Begründung:
§ 49
Kommunalverfassung
Zusammensetzung
des Hauptausschusses
(1)
In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige
Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu
bilden ist.
(2)
Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als
stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung
die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest
und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der
Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung
beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung bestellt folgende Abgeordnete zu Mitgliedern des
Haupt- und Finanzausschusses für die Dauer der Wahlperiode:
Mitglied Stellvertreter/in
1. ................................................ .............................................
2. ................................................ .............................................
3. ................................................ .............................................
4. ................................................ .............................................
5. ................................................ .............................................
6. ................................................ .............................................
7. ................................................ .............................................
8. ................................................ .............................................
9. ................................................ .............................................